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Die Witwe Vogel (V), wohnhaft in Frankfurt am Main, hat von ihrem kürzlich verstorbenen
Gatten die beiden Gemälde "Madonna mit Kind" und "Die Anbetung" eines alten
italienischen Meisters mit einem Schätzwert von 300.000 für die Madonna bzw. 400.000
für die Anbetung geerbt. Die wertvollen Stücke sind allerdings nur mit 250.000 bzw.
350.000 nach dem VVG versichert.
Der Wiesbadener Kunsthändler Kohle (K) sucht V am 02.01. in Frankfurt auf, um sie zum
Verkauf beider Gemälde zu bewegen. V erklärt schließlich, sie wolle sich im Augenblick
noch nicht davon trennen, falls sie aber je verkaufen werde, komme nur K als Käufer in
Betracht.
Ein knappes halbes Jahr später macht K auf der Rückreise von einem längeren und
inspirierenden Toskana-Urlaub in Frankfurt Station und einigt sich schließlich mit V am
29.05. um 20.30 Uhr im Restaurant Da Guiseppe bei Pasta und Chianti über den Kauf
beider Gemälde zum Preis von 280.000 für die Madonna bzw. 370.000 für die
Anbetung.
Wie sich alsbald herausstellt, ist am selben Abend - gegen 21.00 Uhr - der auf moderne
Meister spezialisierte Dieb D in das ordnungsgemäß gesicherte Haus der V eingebrochen und
hat dabei die "Madonna" mitgenommen.
"Die Anbetung" hat er an Ort und Stelle im Kamin verbrannt, weil er sie für eine billige und
kitschige Kopie hielt.
K verlangt von V nun die Lieferung der Gemälde, jedenfalls aber Ersatz.
hallo,
habe mal eine frage zum stellvertretenden commodum...und zwar wozu soll das ganze gut sein ??
im vorliegenden fall wird man wohl bzgl der beiden bilder leistungsbefreiung nach 275 I ( einmal objektiv und einmal subjektive unmöglichkeit ) annehmen... der gläubiger hat allerdings nach 285 einen anspruch auf entsprechnende ersatz, der an stelle des untergegangenden leistungsgegenstandes tritt...hier ein klassisches beispeil mit der versicherungssumme....
der käufer kann diese verlangen, einen schadensersatzanspruch hat er wohl mangels vertretensmüssen der verkäuferin nicht.... allerdings wird nach 326 die gegenleistung, die er dann zu leisten hat, der entsprechneden differenz angepasst... im end effekt also ein nullsummenspiel.... warum verzichtet man da nicht einfach auf einen erstaz aus 285 , sodass der verkäufer nach 275 I von der leistung befreit wird und die gegenleistung nach 326 ganz normal wegfällt? das leuchtet mir nicht ein ... zudem ist hier ein ersatz, ob es nun solcher aus 285 oder schadenserstaz aus 280 ist doch sowieos hinfällig, da der käufer aus den sachverhaltsangaben heraus keinen schaden erlitten hat oder seh ich da was falsch ???
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Status: |
(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 20:20 Mi 20.05.2009 | Autor: | matux |
$MATUXTEXT(ueberfaellige_frage)
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