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(Frage) beantwortet | Datum: | 20:36 Mi 17.02.2010 | Autor: | Mausi23 |
Aufgabe | Hallo,
ich bin grad am Lernen für meine Zwischenprüfung und bräuchte noch etwas Hilfe.
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Hallo,
ich bin grad am Lernen für meine Zwischenprüfung und bräuchte noch etwas Hilfe. Hier kommt die Aufgabe und die Situation. Alle Fragen sind Prüfungsaufgaben.
Situation:
Sie sind in der Einkaufsabteilung der Bauer KG eingesetzt.
Prüfen Sie, bei welchem Beispiel es sich rechtlich um ein Angebot handelt.
1. Zusendung von Mustern ohne Preisangabe
2. Telefonisches Angebot eines Lieferers
3. Werbeprospekte als Postwurfsendung
4. Auf einer Internetseite dargestellte Ware
5. Bestellkartenbeilage in Fachzeitschrift
Ich weiß aus den Lösungen heraus, dass es die 2 ist. Aber ich verstehe nicht ganz, warum es nicht die anderen sein können. Kann mir das jemand erklären?
LG
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(Antwort) fertig | Datum: | 22:48 Mi 17.02.2010 | Autor: | Herby |
Hallo Mausi,
die anderen Antworten können nicht richtig sein, da ein Angebot nur an jemanden [mm] \text{persönlich} [/mm] gerichtet werden darf. Das ist bei den Beispielen 3-5 nicht der Fall. Und bei Beispiel 1 ist es kein Angebot aufgrund der fehlenden Preise.
Lg
Herby
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(Antwort) fertig | Datum: | 23:06 Mi 17.02.2010 | Autor: | mmhkt |
Guten Abend,
ergänzend ein interessanter Link zum Begriff Angebot.
Die anderen vier Fälle außer dem zweiten stellen eben genau diese Aufforderung an einen anderen seinerseits ein Angebot zu unterbreiten dar.
Beispiel aus dem Alltag:
Ein Supermarkt hat in seinen Regalen Waren ausgestellt.
Das alleine ist noch kein Angebot - vielmehr eine Aufforderung an dich und andere Kunden ein Kaufangebot zu machen.
Du nimmst das was Du brauchst, legst es in den Korb/Wagen und begibst dich zur Kasse.
Erst durch das Auflegen der Ware auf den Kassentisch / das Band machst Du dem "Kaufmann" ein Angebot, das der i.d.R. durch das Scannen/Eintippen und Kassieren des Betrages annimmt.
Schönen Gruß
mmhkt
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Hallo du,
> Prüfen Sie, bei welchem Beispiel es sich rechtlich um ein
> Angebot handelt.
> 1. Zusendung von Mustern ohne Preisangabe
> 2. Telefonisches Angebot eines Lieferers
> 3. Werbeprospekte als Postwurfsendung
> 4. Auf einer Internetseite dargestellte Ware
> 5. Bestellkartenbeilage in Fachzeitschrift
du musst zudem berücksichtigen das du eine rechtliche Prüfung anstellen sollst. Dementsprechend ist das BGB (allg. Teil) zu Rate zu ziehen. In diesem Falle sind die §§ 116 ff., und im speziellen u.a. § 133 BGB relevant. Nur in Fall 2 geht i.S.d. Gesetzes eine Willenserklärung der einen Partei (hier Lieferer) korrekt dem anderen zu. In den anderen Fällen handelt es sich lediglich um Anpreisungen, die rechtlich nicht in einen bindenden Kaufvertrag gemäß § 433 BGB münden.
Liebe Grüße
Analytiker
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