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Forum "Jura" - Anspruch Herausgabe b. Roboter
Anspruch Herausgabe b. Roboter < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
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Anspruch Herausgabe b. Roboter: Idee
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 21:31 Mo 10.08.2020
Autor: annetta

Aufgabe
Ausgangsfall

E ist Inhaber eines Unternehmens Komma das sich auf die Herstellung von Anlagen zur automatisierten Laborarbeit, sogenannte algorithmische Laborroboter spezialisiert hat . Die von Es Unternehmen gefertigte Roboter sind in der Lage, sich mit Hilfe künstlicher Gliedmaßen fort zu bewegen. Sie können zudem greifen und fast alle Labor Tätigkeiten wie ein Mensch ausführen . Ein Einsatzgebiet dieser Roboter ist die Herstellung von Nährböden für Bakterien Kulturen . Diese Tätigkeit stellt komplexe Anforderungen Und ist sehr Zeit aufwendig , weshalb der Einsatz von Robotern in vielen Laboren zunehmend üblich geworden ist .

Das Unternehmen des E hat einen neuen Roboter Typ entwickelt. Dieser Roboter ist in der Lage, durch maschinelles lernen eigene Fähigkeiten zu entwickeln. Das bedeutet, dass sich der Roboter allein durch seine eigene Tätigkeit fortentwickelt und dabei auch Fähigkeiten erlernt, die in der anfänglichen Software nicht für ihn vorgesehen waren . Die Roboter des E lernen unter anderem durch Beobachtung der bereits in Betrieb genommenen älteren Modelle , vor allem aber durch den Experimentiellen Einsatz im Labor, bei dem die Geräte jeweils von den menschlichen Mitarbeitern verbal angeleitet werden. die Tätigkeit des Roboters kann jederzeit durch eine menschliche Handlung gestoppt werden.

An einem Freitagabend besucht der E einen befreundeten Unternehmer U , der ein medizinisches Analyselabor betreibt. Er möchte dem U die Funktion des Roboters vorführen. Der Roboter reagiert allerdings nicht auf die sprachbefehle des E.  Dein Algorithmus hat sich ungeplant und vor allem unbemerkt von E dahingehend weiterentwickelt dass er sich seine Aufgaben selbst sucht. frustriert aufgrund der Fehlfunktion lassen E und U den Roboter im Labor zurück und begeben sich auf eine private Geburtstagsfeier.

als die beiden spät in der Nacht zurückkommen und E den Roboter mitnehmen möchte , bemerken sie ,dass dieser in der Zwischenzeit nicht untätig war . Er hat sich autonom in Gang gesetzt und aus den ihm im Labor des U zu Verfügung stehenden Substanzen insgesamt 50 Liter Bakterien Nährboden angerührt . Die hierfür benutzten Ausgangsmaterialien hatten einen Wert von 10.000€. der hinsichtlich seiner Zusammensetzung einwandfreie Bakterien Nährboden hat einen Wert von 35.000€ . Der U zeigt sich erfreut und stellt den Nährboden sofort kühl.

E fordert Herausgabe der Nährböden, jedenfalls aber Aufwendungsersatz beziehungsweise Wertersatz.

Guten Abend liebe Community,

Ich schreibe eine kleine Hausarbeit zu o.g. Sachverhalt.
Es fällt mir schwer eine erste Gliederung zu erstellen, da mir keine passende Anspruchsgrundlage einfällt.

Mein Gedanke wäre, Geschäftsführung ohne Auftrag zu prüfen (GoA), allerdings weiß ich nicht, ob dies auch bei Robotern, die keine Menschen sind, anwendbar ist.

        
Bezug
Anspruch Herausgabe b. Roboter: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 14:22 Di 11.08.2020
Autor: Josef

Hallo,

"Wer haftet oder sollte haften, wenn program­mierte Robo­ter Schä­den verur­sa­chen – Herstel­ler, Betrei­ber oder gar der Bestel­ler einer Roboter-Leistung?

Letzt­lich bleibt die Haftung eine Frage des Einzel­falls – auch wenn es um Robo­ter geht. In der Tat lässt sich aber ein Trend hin zur vermehr­ten Inan­spruch­nahme des Herstel­lers auto­no­mer Systeme prognos­ti­zie­ren, weil dieser nach dem Produkt­haf­tungs­ge­setz einer verschul­dens­un­ab­hän­gi­gen Haftung unter­liegt. Ihm muss aller­dings immer noch nach­ge­wie­sen werden, dass er sich bei der Herstel­lung nicht am neues­ten Stand von Wissen­schaft und Tech­nik orien­tiert hat."


"Welche Auswir­kun­gen hat das immer inten­si­vere Zusam­men­ar­bei­ten mit Robo­tern für eine Fach­kraft für Arbeits­si­cher­heit? Was muss diese bei ihrer Arbeit beson­ders berück­sich­ti­gen – zum Beispiel bei einer Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung?

Größ­tes Risiko für Fehl­ab­läufe ist und bleibt der Mensch. Das gilt insbe­son­dere bei einem Inein­an­der­grei­fen maschi­nel­ler und mensch­li­cher Teil­bei­träge zu einem Arbeits­er­geb­nis. Denken wir nur einmal an soge­nannte „Exoske­lette“, die sich an indi­vi­du­elle Para­me­ter des Bedie­ners anpas­sen und ihm so als verlän­ger­ter Arm dienen. Die Verein­bar­keit solcher adap­ti­ver Systeme mit dem gelten­den Recht hat Robot­recht bereits in Zusam­men­ar­beit mit namhaf­ten Projekt­part­nern wie der BAuA und Daim­ler unter­sucht. Je komple­xer die Systeme sind, desto weni­ger kann ein compu­ter­tech­nisch kaum geschul­ter Anwen­der deren Funk­tio­nen nach­voll­zie­hen. Dieser muss bis zu einem bestimm­ten Grad also verste­hen können, was der Robo­ter gerade macht. Primär muss man daher eine Inte­gra­tion der Maschine in die Arbeits­um­ge­bung fordern, nicht eine Anpas­sung der Arbeits­kraft an die tech­ni­schen Gege­ben­hei­ten."


"Ergibt eine Gefähr­dungs­haf­tung in Zusam­men­hang mit Robo­tern Sinn? Wird sie Ihrer Meinung nach kommen?

Ein klas­si­scher Fall der Gefähr­dungs­haf­tung ist die Produkt­haf­tung. Dabei muss kein Verschul­den vorlie­gen, damit sich ein Anspruch auf Scha­den­er­satz ergibt. Bei der Produkt­haf­tung lässt sich dies darauf zurück­füh­ren, dass der Geschä­digte keinen genauen Einblick in die Ferti­gung von Robo­tern nehmen und dem Anspruchs­geg­ner sein Verschul­den deshalb auch kaum jemals nach­wei­sen kann. Unter Juris­ten wird derzeit lebhaft über die Einfüh­rung einer Gefähr­dungs­haf­tung für den Roboter-Betreiber disku­tiert, weil diese sie zur Erzie­lung eige­ner wirt­schaft­li­cher Gewinne einset­zen und allein zu diesem Zweck Perso­nen in Kontakt mit Robo­tern brin­gen. Die Grund­idee wäre damit eine andere als bei der Produkt­haf­tung: Wer den kommer­zi­el­len Mehr­wert aus der Benut­zung von Robo­tern zieht, muss auch für die Schä­den einste­hen, die hier­bei auftre­ten. Ich gehe davon aus, dass diese Lösung in Zukunft auch durch die Betrei­ber mitge­tra­gen wird – denn die Gewinne durch den Robo­ter­ein­satz würden in jedem Fall die Kosten der Scha­dens­haf­tung weit über­tref­fen."

Quelle:
https://www.sifa-sibe.de/sicherheit/recht/wann-haftet-der-roboter/





Bezug
        
Bezug
Anspruch Herausgabe b. Roboter: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 14:26 Di 11.08.2020
Autor: Josef

Siehe auch:

https://www.srd-rechtsanwaelte.de/blog/kuenstliche-intelligenz-haftung/


Viele Grüße
Josef

Bezug
                
Bezug
Anspruch Herausgabe b. Roboter: Anspruchsgrundlage
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 22:12 Mi 12.08.2020
Autor: annetta

Guten Abend,

Vielen Dank für Ihre Ideen.
Da ich eine Anspruchsgrundlage haben muss und eine Hausarbeit mit einer Falllösung präsentieren muss, fällt es mir schwer mit den Artikeln zu arbeiten.

Vielleicht hat jemand eine andere Idee? Vielen Dank im Voraus

Bezug
                        
Bezug
Anspruch Herausgabe b. Roboter: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 14:18 Do 13.08.2020
Autor: Josef

Es lässt sich ein Trend hin zur vermehrten Inanspruchnahme des Herstellers von Robotern feststellen, weil dieser nach dem Produkthaftungsgesetz einer verschuldensunabhängigen Haftung unterliegt.

Zunächst bietet es sich an, die Haftung des Herstellers des Roboters unter die Lupe zu nehmen. Einerseits kann sich eine Haftung des Herstellers aus den Regelungen über die Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz ergeben.

Produkthaftung = Der Hersteller haftet für Schäden, die aus der Nutzung eines von ihm in den Verkehr gebrachten fehlerhaften Produkts hervorgerufen wurden.

§ 1 Abs. 4 ProdHaftG. Die Beweislast für einen Schaden bzw. den kausalen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden liegt beim Geschädigten.

§ 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn nach dem Stand der Wissenschaft und Technik der Fehler im Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.

Von der Produkthaftung unterschieden werden muss jedoch die sog. Produzentenhaftung.
Die Produzentenhaftung wird  i.R.d. § 823 BGB geregelt.
Anwendungsgebiete sind Konstruktionsfehler (z.B. betreffend die Sicherheit), Fabrikationsfehler (z,B. unerkennbarer Materialfehler, der einzelne Produkte, aber  nicht die gesamte Serie betrifft), Instruktionsfehler (z.B. der Kunde wurde nicht ausreichend über Gefahren aufgeklärt, die mit dem Produkt verbunden sind).




"Geregelt wird die Produkthaftung gemäß dem Produkthaftungsgesetz (Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte), welches besagt, dass der Hersteller eines Produktes für diese Folgeschäden verantwortlich ist, wenn sie durch die Benutzung seiner Produkte entstanden sind, und somit dafür haften muss.

Der Hersteller haftet für Schäden, die durch die Nutzung seines Produkts entstehen. Es kommen zwei Rechtsgrundlagen in Betracht, das Deliktsrecht oder das Produkthaftungsgesetz. Das Deliktsrecht ist ein Spezialgebiet des Bürgerlichen Rechts. Nach dem Recht der unerlaubten Handlung (Deliktsrecht) wird die Produzentenhaftung aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Herstellers hergeleitet. Rechtsgrundlage ist § 823 Abs. 1 BGB. Sofern der Hersteller auch nur fahrlässig Fehler übersieht, haftet er für alle sich daraus ergebenden Schäden. Es kann sich um Konstruktionsfehler, Fabrikations- und Materialfehler, aber auch um Informationsfehler oder um Produktbeobachtungsfehler handeln. Ein Informationsfehler liegt vor, wenn die Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen unzureichende Hinweise auf den gefahrlosen Gebrauch enthalten. Auch die unzureichende Produktbeobachtung in der praktischen Anwendung führt zur deliktischen Haftung des Herstellers. Dieser hat durch organisatorische Maßnahmen für die Produktüberwachung und im Einzelfall für geeignete Maßnahmen der Gefahrabwendung einschließlich des Rückrufs der gefährlichen Produkte zu sorgen.

Die Produkthaftung bezeichnet die Verpflichtung des Herstellers, für Folgeschäden aus der Nutzung eines Produktes zu haften, wenn diese auf Grund von Produktfehlern entstehen. § 1 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG regelt die generelle Haftung: »Wird durch den Fehler eines Produktes jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produktes verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen«."

http://www.wirtschaftslexikon24.com/d/produkthaftungsrecht/produkthaftungsrecht.htm


Viele Grüße
Josef

Bezug
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