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(Frage) beantwortet | Datum: | 21:44 Mi 06.05.2009 | Autor: | linder05 |
Aufgabe | Ein Minderjähriger hebt am Bankschalter von seinem Konto 100 Euro ab, obwohl er von seinen Eltern aus nur 10 Euro abheben darf. Der Bankangestellte weiß von dieser Vorgabe, gibt ihm aber trotzdem die 100 Euro. (Alternative: er weiß es nicht). |
Wie ist diese Situation rechtlich zu würdigen? Hat der MJ (bzw. dessen Eltern) nochmal/immer noch Anspruch auf Herausgabe dieser 100-10=90 Euro, da Erfüllung an den MJ ohne Zustimmung der Eltern nicht möglich ist??
Würde gerne darüber etwas diskutieren! Ist sehr wichtig für mich, da ich das morgen Mittag wissen muss!! DANKE!!
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Hi du,
> Ein Minderjähriger hebt am Bankschalter von seinem Konto
> 100 Euro ab, obwohl er von seinen Eltern aus nur 10 Euro
> abheben darf. Der Bankangestellte weiß von dieser Vorgabe,
> gibt ihm aber trotzdem die 100 Euro. (Alternative: er weiß
> es nicht).
> Wie ist diese Situation rechtlich zu würdigen? Hat der MJ
> (bzw. dessen Eltern) nochmal/immer noch Anspruch auf
> Herausgabe dieser 100-10=90 Euro, da Erfüllung an den MJ
> ohne Zustimmung der Eltern nicht möglich ist??
> Würde gerne darüber etwas diskutieren! Ist sehr wichtig für
> mich, da ich das morgen Mittag wissen muss!! DANKE!!
Da gibt es eigentlich nichts zu "diskutieren", da das gesetz hier ganz klare Vorgaben vorsieht:
Der MJ ist nach § 106 BGB beschränkt geschäftsfähig. Nach § 107 BGB bedarf es in diesem Fall der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters (hier die Eltern). Da diese eine negative Willenserklärung bezüglich des Handelns ires Sohn gemacht haben, ist das Rechtsgeschäft so nichtig. Wenn der Bankangestellte guten Glaubens ist (d.h. er weiß es nicht), sieht der Fall anders aus als wenn er es wüsste. Wenn er es wüsste, handelt der Angestellte nachteilig für den MJ (da die Eltern diesem eine Schutzbeschränkung auferlegt haben) und der § 107 BGB greift wieder. Ansprüche daraus können nicht bestehen...
Liebe Grüße
Analytiker
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(Frage) beantwortet | Datum: | 12:02 Do 07.05.2009 | Autor: | linder05 |
Danke für deine Nachricht!
Noch eine kleine Nachfrage :) :
Angenommen, das Geschäft ist mangels Zustimmung (diese ist erforderlich, da der MJ durch die Auszahlung ja einen rechtlichen Nachteil insofern erleiden würde, als dass er die (Teil-)Forderung ggü. der Bank verlieren würde, richtig??) nicht wirksam und der MJ gibt das Geld inzwischen für Essen & Getränke etc. aus.
Die Bank könnte ja grds. aus §812 das Geld zurückfordern, oder? sofern das nicht mehr vorhanden ist, d.h. der MJ gem. § 818 entreichert ist, hat die Bank keinen Anspruch in der Hinsicht mehr, richtig?
Und der MJ hat das Geld trotzdem noch "auf seinem Konto", da die Forderung ja nicht erloschen ist, oder?
DANKE für eine möglichst schnelle Antwort!!! ;) (es geht um Minuten :) )
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hi du,
> Angenommen, das Geschäft ist mangels Zustimmung (diese ist
> erforderlich, da der MJ durch die Auszahlung ja einen
> rechtlichen Nachteil insofern erleiden würde, als dass er
> die (Teil-)Forderung ggü. der Bank verlieren würde,
> richtig??)
(wie ich bereits auch anmerkte !
> nicht wirksam und der MJ gibt das Geld
> inzwischen für Essen & Getränke etc. aus.
> Die Bank könnte ja grds. aus §812 das Geld zurückfordern,
grsd. ist das richtig, aber der Gesamtfall muss gewürdigt werden.
> oder? sofern das nicht mehr vorhanden ist, d.h. der MJ gem.
> § 818 entreichert ist, hat die Bank keinen Anspruch in der
> Hinsicht mehr, richtig?
> Und der MJ hat das Geld trotzdem noch "auf seinem Konto",
> da die Forderung ja nicht erloschen ist, oder?
Sehe ich auch so!
Liebe Grüße
Analytiker
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 14:58 Fr 08.05.2009 | Autor: | linder05 |
Vielen Dank für deine Hilfe!!!
Es kam zwar in meiner Prüfung nicht dran, sie ist aber dennoch "sehr gut" gelaufen! :D
Danke Dir!!
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