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Aufgabe | Möglichkeiten und Wirkungen der Bilanzierung von Bewertungseinheiten im neuen HGB |
Möglichkeiten und Wirkungen der Bilanzierung von Bewertungseinheiten im neuen HGB
Die Bilanzierung von Bewertungseinheiten wird im § 254 HGB geregelt. Es beruht auf dem Prinzip, dass vergleichbare Risiken aus einem Grundgeschäft durch gegenläufige Wertänderungen oder Zahlungsströme eines Sicherungsgeschäfts wirtschaftlich neutralisiert werden. Deshalb sind nach §254 HGB nicht realisierte Verluste im Umfang und für den Zeitraum unberücksichtigt zu lassen, in dem sich die gegenläufigen Wertveränderungen oder Zahlungsströme aus Grund- und Sicherungsgeschäft ausgleichen.
Eine solche Bilanzierung setzt die Dokumentation der Bewertungseinheit sowie die Überwachung ihrer Wachsamkeit voraus. Dies äußert sich auch in den neuen umfangreichen Angabepflichten zu Bewertungseinheiten nach §285 Nr. 23 HGB, die für den Anhang gefordert werden, soweit diese nicht im Lagebericht gemacht werden. Anzugeben sind unter anderem:
der Betrag, mit dem das Grundgeschäft in die Bewertungseinheit einbezogen wird,
die Art und die Höhe des abgesicherten Risikos,
die Art der Bewertungseinheit,
warum, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum sich die Wertänderungen bzw. Zahlungsströme von Grund- und Sicherungsgeschäft voraussichtlich ausgleichen werden einschließlich der Methode der Ermittlung.
Darüber hinaus muss eine Bewertungseinheit im Zeitpunkt Ihrer Begründung objektiv zur Risikoabsicherung geeignet sein. Außerdem muss die Absicht bestehen, die Bewertungseinheit bis zur Erreichung dieses Zwecks beizubehalten.
Grundgeschäfte können nicht nur Vermögensgegenstände, Schulden oder schwebende Geschäfte sein, sondern auch mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen. Bei den Bewertungseinheiten können Unternehmen zwischen zwei verschiedenen Methoden entscheiden:
Einfrierungsmethode
Wertänderungen werden weder in der GuV noch in der Bilanz berücksichtigt, soweit sie sich ausgleichen.
Durchbruchsmethode
Erfassung der Wertänderungen in der GuV bzw. in der Bilanz, soweit sich diese ausgleichen.
Hierbei unterscheidet man in originäre Finanzinstrumente (z.B. Aktien, Forderungen) und derivative Finanzinstrumente (z.B. Optionen, Swaps), welche als Sicherungsinstrument dienen.
Nach bisherigem Handelsrecht waren grundsätzlich nur Mikro-Hedges (jeweils nur ein Grundgeschäft) unstrittig zulässig, nun sind auch Portfolio-Hedges (Risikoreduktion von Handelsportfolios) und Makro-Hedges (mehrere Grundgeschäfte) grundsätzlich zulässig.
Die Bildung von Bewertungseinheiten führt die neue gesetzliche Regelung teilweise zu einer Kodifizierung, teilweise aber auch zu einer Erweiterung der bestehenden Bilanzierungspraxis. Unternehmen müssen sich hierauf gut vorbereiten, um rechtzeitig eine hinreichende Dokumentation gewährleisten und die erheblichen erweiterten Angabepflichten erfüllen zu können.
Was meint ihr trifft das den Kern oder habe ich was vergessen??
Danke schon mal.
LG Alex.
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Moin Alex,
sieht soweit alles HGB-konform aus. Bei der Einfrierungsmethode solltest du mehr auf die Assets noch eingehen. Dann passt das soweit. Zudem wäre ein analoger Blick ins IFRS-Regelwerk von erhellender Natür, in Hinblick auf dortige Politikmuster der Bewertung.
Liebe Grüße
Analytiker
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