Eine oder mehrere Handlungen < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
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(Frage) beantwortet | Datum: | 10:39 Mo 27.08.2007 | Autor: | Dan-ny |
Aufgabe | Im Anschluss an ein Fussballspiel kommt es im Stadion zwischen Anhängern der beiden Mannschaften zu heftigen Auseinandersetzungen. Fußballfan F des unterlegenen Vereins "Victoria 04", der den Schiedsrichter für vom Gegner bestochen hält, ist so erbost, dass er dem Schlachtenbummler S, der seinen Klub "Kickers Klein-Ballerstedt" lautstark verteidigt mehrere kräftige Schläge versetzt. Als A, der ebenfallszu den Anhängern von "Victoria 04" gehört, das sieht, ruft er dem F zu: "Nimm doch die Bierflasche!", was dieser daraufhin auch tut, so dass S benommen zu Boden geht. |
Ich komm mit folgendem nicht weiter:
Mit den Schlägen gegenüber S vollendet F klar eine Körperverletzung (223). Mit denen der Bierflasche klar eine gef. Körperverletzung (224). Ich bin jedoch der Meinung, dass es sich um zwei getrennte Handlungen handelt und er somit für beides getrennt bestraft werden muss, da er den Tatentschluss zu 224 erst fasst, nachdem er von A dazu hochgestiftet wird.
Ich finde dazu jedoch keine literatur. Muss ich das in einer Vorprüfung prüfen und die beiden Tatbestände dann getrennt voneinander? Oder muss ich das erst in den Konkurrenzen prüfen? Außerdem ist mir nicht ganz klar, ob man hier überhaupt noch von Hochstiftung sprechen kann, da die Anstiftung erst nach Volendung des Grundtatbestandes erfolgt. Könnte ich da nicht auch sagen, dass 223 vollendet wurde und danach A den F zu 224 anestiftet hat?
Vielen Dank für eure Antworten.
Lg
Danny
Ich habe diese Frage in keinem Forum auf anderen Internetseiten gestellt.
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(Frage) beantwortet | Datum: | 14:54 Mo 27.08.2007 | Autor: | Dan-ny |
Hi Josef.
Das mit dem omnimodo facures ist schon richtig, gilt aber meiner Meinung nach nur für die Verwirklichung des Grundtatbestandes, also für die Schläge, die durch die Hand ausgeteilt werden. Bezüglich der Schläge mit der Bierflasche war F noch nicht zur Tat entschlossen, denke ich. Der Tatentschluss wurde erst durch die Rufe des A ausgelöst. Und auch erst daraufhin entschliest sich F die Quali zu erfüllen. Und genau das ist das Problem. Nach hM wäre es eine Handlung, würdn sowohl die Schläge mit der Faust, als auch die mit der Flasche von einem Gesamtvorsatz getragen werden. Hier entsteht der Vorsatz aber erst durch die Zurufe. Und, und das ist das entscheidende, während Begehung des Grundtatbestandes.
Ich denke mittlerweile so: Ich prüfe 223, 224 ganz normal durch, immerhin ist der Grundtatbestand noch nicht vollendet, dann die Abgrenzung Tät/Teiln bzgl des S. Dann die Anstiftung mit der Frage, wie die Aufstiftung zu behandeln ist und spreche das Problem der Handlung in den Konkurrenzen an. Oder meinst du ich muss die Handlung schon vorher prüfen, also vor 223/224, also ob es sich um eine oder mehrere Handlungen handelt? Dann müsste ich natürlich je nach Ausgang auch die Körperverletzungsdelikte aufspalten und getrennt voneinander prüfen und es würde dann wohl auch keine Auf- sondern eine normale Anstiftung vorliegen.....
Danke!
lg
Danny
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(Antwort) fertig | Datum: | 08:34 Di 28.08.2007 | Autor: | Josef |
Hallo Danny,
> Das mit dem omnimodo facures ist schon richtig, gilt aber
> meiner Meinung nach nur für die Verwirklichung des
> Grundtatbestandes, also für die Schläge, die durch die Hand
> ausgeteilt werden. Bezüglich der Schläge mit der
> Bierflasche war F noch nicht zur Tat entschlossen, denke
> ich. Der Tatentschluss wurde erst durch die Rufe des A
> ausgelöst. Und auch erst daraufhin entschliest sich F die
> Quali zu erfüllen. Und genau das ist das Problem. Nach hM
> wäre es eine Handlung, würdn sowohl die Schläge mit der
> Faust, als auch die mit der Flasche von einem Gesamtvorsatz
> getragen werden. Hier entsteht der Vorsatz aber erst durch
> die Zurufe. Und, und das ist das entscheidende, während
> Begehung des Grundtatbestandes.
Die Aufstiftung ist ein Unterfall der Anstiftung, die nach § 26 Strafgesetzbuch strafbar ist. Die Besonderheit der Aufstiftung ist, dass der Täter bereits entschlossen war, ein Delikt (Grunddelikt) zu begehen und der Anstifter ihn lediglich dazu bewegt, ein schwereres Delikt des gleichen Typs (Qualifikation) zu begehen.
Beispiel: Der Täter war fest entschlossen, das Opfer mit einem Faustschlag zu verletzen. Der Anstifter überredet ihn jedoch, ein Messer zu benutzen. In diesem Fall war der Täter bereits zu einer (einfachen) Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB entschlossen. Das Delikt zu dem er "aufgestiftet" wurde stellt jedoch eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB dar.
Problematisch ist, dass der Täter nicht wegen einer Anstiftung zu § 223 Abs. 1 StGB bestraft würde. Deswegen ist umstritten, ob er hier wegen einer Anstiftung zu § 224 StGB zu belangen ist. Von der Rechtsprechung wird diese Frage bejaht.
Literatur/Rechtsprechung: BGH 19, 339; Tröndle/Fischer StGB § 26 Rn 3 mit weiteren Nachweisen (strittig!)
Fundstelle
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> Ich denke mittlerweile so: Ich prüfe 223, 224 ganz normal
> durch, immerhin ist der Grundtatbestand noch nicht
> vollendet, dann die Abgrenzung Tät/Teiln bzgl des S. Dann
> die Anstiftung mit der Frage, wie die Aufstiftung zu
> behandeln ist und spreche das Problem der Handlung in den
> Konkurrenzen an.
Oder meinst du ich muss die Handlung schon
> vorher prüfen, also vor 223/224, also ob es sich um eine
> oder mehrere Handlungen handelt? Dann müsste ich natürlich
> je nach Ausgang auch die Körperverletzungsdelikte
> aufspalten und getrennt voneinander prüfen und es würde
> dann wohl auch keine Auf- sondern eine normale Anstiftung
> vorliegen.....
>
Ich neige zu einer Aufstiftung.
Viele Grüße
Josef
Alle Angaben ohne Gewähr auf Richtigkeit; doch wer nicht wagt, der nicht gewinnt ...
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 10:44 Di 28.08.2007 | Autor: | Dan-ny |
Alles klar Josef. Vielen Dank.
Gruß Danny
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