Herausgabeanspruch < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
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Hi Leute;
ich habe ein Problem;)
Wann benützt man §812 und wann §985 um die Herausgabe einer Sache zu erzwingen?
Ich bräuchte eine genaue unterscheidung...
Danke im vorraus.
emilderverzweifelnde
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Status: |
(Antwort) fertig | Datum: | 07:52 Do 08.01.2009 | Autor: | Josef |
Hallo,
Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen (§ 985 BGB). Mit dieser Regelung geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Eigentümer grundsätzlich auch zum Besitz der Sache berechtigt ist.
Der Eigentümer kann nach § 985 BGB von dem ihm gegenüber nicht zum Besitz berechtigten Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
Beispiel:
A hat B für eine befristete Zeit ein Gegenstand geliehen. Während der vereinbarten Zeit der Leihe kann B einem Herausgabeanspruch A entgegenhalten, er sei für diese Zeit zum Besitz berechtigt. Ist die Leihfrist aber abgelaufen, so hat der Eigentümer A neben seinem vertraglichen Rückgabeanspruch aus der Leihe auch den gesetzlichen Anspruch aus § 985 BGB, den jeder Eigentümer gegen den unrechtmäßigen Besitzer hat.
Die Konstruktion unseres bürgerlichen Rechts macht es möglich, dass jemand auf rechtswirksame Weise etwas erwirbt, obwohl ihm das Erworbene nicht zusteht. Die Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 ff. BGB) sollen aus Gründen der Billigkeit einen rechtliche einwandfreien, aber doch ungerechtfertigten Erwerb ausgleichen, indem derjenige, der ohne rechtlichen Grund bereichert ist, zur Herausgabe verpflichtet sein soll.
Generell gesprochen, umschreiben §§ 812 ff. BGB die Fälle, wo jemand etwas ohne rechtlichen Grund, d.h. ohne gültigen Kausalvertrag, erlangt hat. § 812 BGB verankert also nicht die Nichtigkeit des grundlosen Verfügungsvertrages, sonder er gewährt nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückgabe bzw. Rückübereignung.
Viele Grüße
Josef
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vielen dank für die erklärung!
bei der anfechtung eines kaufvertrags (z.B. wegen eines Inhaltsirrtums) müsste ein verkäufer seine sache also mit §812 zurückfordern, oder?
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Status: |
(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 13:29 Do 08.01.2009 | Autor: | Josef |
Hallo,
Hierzu ein Beispiel:
X und Y haben miteinander telegrafiert. Y glaubt, dass ein Kaufvertrag wirksam zustande gekommen ist, und zahlt an X 10.000 . Nachher stellt Y fest, dass die Telegramme falsch übermittelt worden sind. Er ficht den Kaufvertrag an (§ 120 BGB). Damit ist das Verpflichtungsgeschäft entgültig entfallen. Das Verfügungsgeschäft (Übereignung des Geldes von Y auf X) ist davon unberührt. X ist auf Grund eines intakten Verfügungsgeschäftes rechtmäßíger Eigentümer der 10.000 geworden. Aus dem Kaufvertrag kann Y dieses Geld nicht zurückbekommen, weil der Kaufvertrag gar nicht mehr existiert.
§ 812 BGB will ihm in diesem wie auch in anderen Fällen ein selbständiges Herausgaberecht gewähren.
Viele Grüße
Josef
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Status: |
(Antwort) fertig | Datum: | 14:03 Do 08.01.2009 | Autor: | Timmi |
> vielen dank für die erklärung!
> bei der anfechtung eines kaufvertrags (z.B. wegen eines
> Inhaltsirrtums) müsste ein verkäufer seine sache also mit
> §812 zurückfordern, oder?
Hallo!
Wenn die Anfechtung Bestand hat, also der Vertrag nichtig ist ja.
Gruß Timmi
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