Klausuraufgabe < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
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(Frage) beantwortet | Datum: | 15:52 Fr 25.07.2008 | Autor: | UE_86 |
Aufgabe | Frau X, die ihren Lebensunterhalt als Aktmodell bestreitet, geht in die Apotheke des P um ein Medikament gegen Migräne zu kaufen.
In der Apotheke wird sie vom Angestellten A bedient. A kennt X persönlich und weiß, dass X auf einen Stoff im Medikament allergisch reagieren könnte.
A vergisst X darauf hinzuweisen.
X kauft das Medikament und als sie dieses Zuhause einnimmt, bekommt sie einen ungefährlichen, aber unästhetischen Hautausschlag, der 2 Wochen lang bleibt.
Während dieser Zeit weigert sich der Fotograf F von X Aufnahmen zu machen. X entgeht dabei eine Gage von 2.000.
Wie ist die Rechtslage? |
Hallo,
ich habe hier 5 Alternativen zur auswahl, von denen eine (!!!) richtig ist:
1) X kann Schadensersatz gem. § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 278 BGB von P verlangen. Da X den Beipackzettel nicht gelesen hat, kann sie ggf. aber nicht die vollen 2.000 von P verlangen.
2)X kann Schadensersatz gem. § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB i.V.m. § 278 BGB von P verlangen. Da X den Beipackzettel nicht gelesen hat, kann sie ggf. aber nicht die vollen 2.000 von P verlangen.
3) P hat vorliegend eine Schutzpflicht im Sinne des § 241 Abs.2 BGB verletzt
4) A ist Schuldner
5) X kann unter Heranziehung des Sachverhaltes keinen vertraglichen Schadensersatzanspruch gegen P geltend machen.
Ich schwanke hier zwischen A und B (tendenz zu B) aber bin mir nicht sicher.
Schonmal Vielen Dank für die Hilfe.
UE
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Hi du,
> ich habe hier 5 Alternativen zur auswahl, von denen eine
> (!!!) richtig ist:
> 2)X kann Schadensersatz gem. § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 241
> Abs. 2 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB i.V.m. § 278 BGB von P
> verlangen. Da X den Beipackzettel nicht gelesen hat, kann
> sie ggf. aber nicht die vollen 2.000 von P verlangen.
> Ich schwanke hier zwischen A und B (tendenz zu B) aber bin
> mir nicht sicher.
Nach Prüfung der Paragraphen denke ich, das 2) (meinst du sicher mit B) richtig sein müsste!
Liebe Grüße
Analytiker
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(Frage) beantwortet | Datum: | 17:35 Fr 25.07.2008 | Autor: | UE_86 |
Hey!
Schonmal vielen Dank!
Gut zu wissen, dass ich mich für die Richtige Alternative entschieden hätte!
Ich habe noch zu dieser Aufgabe eine kleine Frage:
Damit der Schadensersatzanspruch durchgesetzt werden kann, muss ja ein verschulden nachgewiesen werden.
Ist es richtig, dass dann in diesem Fall P beweisen muss, dass die Pflichtverletzung von A nichtSchuldhaft erfolgt ist?
Oder ist es doch X, die beweisen muss, dass P Mist gebaut hat?
Und was wäre die relevante Norm dazu? (§ 345 ?)
Nochmal Danke
UE
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Hi du,
> Oder ist es doch X, die beweisen muss, dass P Mist gebaut hat?
In Deutschland wäre dies der richtige Weg. (Stichwort: Beweislast vs. Beweislastumkehr)
> Und was wäre die relevante Norm dazu? (§ 345 ?)
Jein... vllt i.V.m. § 363 BGB (in solchen Fällen dann). Aber ich glaube dafür gibt es keine einschlägie AGL für dich!
Liebe Grüße
Analytiker
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