Kosten eigener Fuhrp. o fremd.Fuhrp < Sonstiges < Schule < Mathe < Vorhilfe
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(Frage) beantwortet | Datum: | 01:08 Mi 05.04.2017 | Autor: | betina |
Aufgabe | Gmbh besitzt 6 LKW
Anschaffungskosten je LKW 34.000€
Wiederbeschaffungskosten je Lkw 36.000€
Für jedes Fahrzeug fallen JÄHRLICH durchschntl. Folgende Kosten
Kalk. Abschreibung bei einer tatsl. Nutzunfsdauer 8 Jahre
Kfz-Steuer 360€
Kfz-Versicherung 1200€
Sonst. Fixkosten 960€
Für jeden km fallen variable kosten 0,20€ an
Fremdtransport Angebot 0,50€ für jeden km
Berechnung der bisherigen Kosten PRO MONAT für den GESAMTEN FUHRPARK.
Es wird davon ausgegangen, dass 21 Tage pro Monat gearbeitet wird und jedes Fahrzeug pro Tag 100 km fährt |
Hallo
Irgendwie lässt mich diese Aufgabe nicht schlafen...
Ich kann leider nicht das Ergebnis des Afa-Betrags aus der Lösung nachvollziehen.
Fixkosten pro Monat pro Fahrzeug:
kalk. Abschreibung = 375€ ????
Kfz-steuer = 30 €
Kfz-Versicherung = 100€
So. Fixkosten = 80€
Fixkosten gesamt pro Monat = 585
Afa berechnet sich AW/ND
Das wäre doch in diesem Fall 34000/8
Wie kommen die auf 375€ ?
VIELEN DANK vorab
Ich bin gespannt
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Rechne rückwärts: 375 € * 12*8=36.000 €.
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(Frage) beantwortet | Datum: | 06:43 Mi 05.04.2017 | Autor: | betina |
Hi danke schonke schonmal, wie man auf die 375€ kommt!
Heißt also ich müsste
36.000€ / (12 x 8) = 375€
Aber um es nachzuvollziehen, weshalb muss man die Wiederbeschafgungswert 36.000€ anwenden?
Denn die Formel für kalk. Abschreibung ist ja AW/ND, also 34.000€/8 Jahre
Das irritiert mich noch mit dem Wiederbeschaffungswert.
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Hallo,
> Hi danke schonke schonmal, wie man auf die 375€ kommt!
>
> Heißt also ich müsste
> 36.000€ / (12 x 8) = 375€
>
> Aber um es nachzuvollziehen, weshalb muss man die
> Wiederbeschafgungswert 36.000€ anwenden?
>
> Denn die Formel für kalk. Abschreibung ist ja AW/ND, also
> 34.000€/8 Jahre
>
> Das irritiert mich noch mit dem Wiederbeschaffungswert.
>
Es ist gerade andersherum: bei der kalkulatorischen Abschreibung (die ja eine betriebsinterne Angelegenheit ist), schreibt man manchmal (im Rahmen der Kostenrechnung) den Wiederbeschaffungswert ab, dem Finanzamt gegenüber im Rahmen einer EÜR oder Bilanz darf man höchstens die Differenz aus Anschaffungswert und Restwert abschreiben.
Gruß, Diophant
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(Frage) beantwortet | Datum: | 09:54 Mi 05.04.2017 | Autor: | betina |
Dann nur noch eine letzte Frage ;)
Woher soll ich das in der Prüfung wissen, dass ich nicht den Anschafgungswert nehmen muss (so wie wir es auch im Unterricht gemacht haben) oder ob ich den Betrag vom Wiederbeschaffungswert anwenden soll?
Sprich: Muss ich bei so einer Aufgabe IMMER den Wiederbeschaffungswert anwenden? Denn inqinq der Lösung wird NIRGENDWO die 34.000€ Anschaffungskosten angewendet....
Kann gut sein, dass ich dem nächst öfter hier nerve, wenn ich nich weiter weiß, die die ich gefragt hab konnten leider auch mit dem Betrag nichts anfangen -_-
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Hallo,
> Woher soll ich das in der Prüfung wissen, dass ich nicht
> den Anschafgungswert nehmen muss (so wie wir es auch im
> Unterricht gemacht haben) oder ob ich den Betrag vom
> Wiederbeschaffungswert anwenden soll?
Das können wir dir - wenn überhaupt - beantworten, wenn du uns sagst, wie das Fach heißt, in dem du die Prüfung ablegen möchtest.
Abschreibung ist ja zunächst einmal ein Begriff aus dem Steuerrecht. Das Prinzip, die Kosten für ein Gut auf mehrere Geschäftsjahre umzulegen, kann bzw. muss man natürlich auch in der Kostenrechnung anwenden. Und das ist der Knackpunkt: alles, was mit Steuern und Jahresabschlüssen zu tun hat, ist gesetzlich geregelt. Wie und ob man seine Kosten kalkuliert, das ist natürlich jedem Unternehmer selbst überlassen. Da gibt es dann auch noch unterschiedliche Modelle usw. usf.
Von daher: wenn es um eine Abschreibung dem Finanzamt gegenüber geht, dann nimmst du immer den Anschaffungswert, ggf. um einen Restwert gemindert. Geht es um Kostenrechnung, dann wäre es vielleicht eine gute Idee, dein Skript (oder was auch immer ihr als Lernunterlagen habt) dazu zu befragen.
Gruß, Diophant
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 12:16 Mi 05.04.2017 | Autor: | betina |
Also es eine Frage im Bereich Großhandel
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 16:35 Mi 05.04.2017 | Autor: | Diophant |
Hallo,
> Also es eine Frage im Bereich Großhandel
das hilft nicht weiter: geht es um
a) Steuerrecht oder
b) Kostenrechnung?
Gruß, Diophant
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 16:46 Mi 05.04.2017 | Autor: | betina |
Es geht um eine Kostenrechnung
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 17:13 Mi 05.04.2017 | Autor: | Diophant |
Hallo,
> Es geht um eine Kostenrechnung
Ok. Aber dann gibt es zumindest in der Praxis keine einheitliche Regelung. Da kommt es ja auch noch darauf an, welchem Zweck eine solche Kostenrechnung dienen soll.
Ich würde persönlich in diesem Fall zu der Variante mit dem Wiederbeschaffungswert greifen, aber das heißt eben nicht, dass du damit in einer Prüfung auch richtig liegen wirst.
Ich habe ja deine obige Frage mit Absicht auf 'teilweise beantwortet' gelassen in der Hoffnung, dass hier irgendjemand mit der Lehre in Sachen Kostenrechnung vertraut ist und einschätzen kann, was da in Prüfungen Usus ist.
Da aber auch in deiner Musterlösung der Wiederbeschaffunggswert verwendet wurde, wäre das ein Grund, dies in der Prüfung ebenso zu handhaben.
Ich versuche mal kurz, den Grund für meine Vorgehensweise zu skizzieren.
Ginge es um die Steuern, dann dürfte man nur tatsächlich angefallene Kosten absetzen (man muss ja auch bei Verlustvorträgen zurückerstatten, wenn der angenommene Verlust nicht eingetreten ist).
Will ein Unternehmer seine Kostenstruktur aufschlüsseln, um bspw. seine Preise besser kalkulieren zu können, dann kann er sich sagen: Ich muss jetzt das Anlagegut A anschaffen, um produzieren zu können. Dieses Gut hält mir so und so lange und ich kann schon jetzt absehen, dass in einigen Jahren eine Neuanschaffung zu einem höheren Preis notwendig sein wird. Die Kosten hierfür möchte ich aber heute schon durch meine Preise abdecken. Also rechne ich in meiner Abschreibung mit dem Wiederbeschaffungswert, den ich für den Tag x, wenn die Neuanschaffung notwendig ist, annehme.
Und wie gesagt: so lange es sich um eine betriebsinterne Kostenrechnung handelt, kann ein Unternehmen das beliebig handhaben.
Hast du denn keine eigenen Unterlagen, wo du das recherchieren könntest?
Gruß, Diophant
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 17:30 Mi 05.04.2017 | Autor: | chrisno |
Mein Rat: kommuniziere mit Deinen Prüfern. Schreibe:
Hier wird der Wiederbeschaffungswert angesetzt, weil ...
Im Steuerrecht müsste der Anschaffungswert ....
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(Antwort) fertig | Datum: | 17:42 Mi 05.04.2017 | Autor: | Josef |
Hallo Betina,
>
> Woher soll ich das in der Prüfung wissen, dass ich nicht
> den Anschafgungswert nehmen muss (so wie wir es auch im
> Unterricht gemacht haben) oder ob ich den Betrag vom
> Wiederbeschaffungswert anwenden soll?
>
Kalkulatorische Abschreibungen
"Die kalkulatorischen Abschreibungen unterliegen keiner gesetzlichen Normierung.
Sie sind frei nach den innerbetrieblichen Zwecken der Kostenrechnung, z.B. der Ermittlung von Produkt- und Periodenerfolgen, gestaltbar.
Kalkulatorische Abschreibungen werden zur Erfassung der Wertminderung abnutzbarer Gebrauchsgüter verrechnet. Hierbei können anders als nach Handels- und Steuerrecht auch Wiederbeschaffungswerte als Verteilungsgrundlage verwendet werden."
Quelle: Wirtschaftslexikon; Das Handelsblatt Wirtschafts-Lexikon/Handelsblatt Wirtschafts-Lexikon/A/Abschreibungsfinanzierung
"Kalkulatorische Abschreibungen sind in die Gruppe der Anderskosten einzuordnen. Anders als bei den bilanzmäßigen Abschreibungen, basieren kalkulatorische Abschreibungen auf der tatsächlichen, verbrauchsbedingten Wertminderung der eingesetzten Anlagegüter.
So werden z.B. Abschreibungen auf nicht betriebsnotwendiges Vermögen (z.B. eine stillgelegte Maschine) außer Betracht gelassen und von der steuerlichen Nutzungsdauer abweichende, jedoch dem wirklichen Werteverzehr entsprechende, Nutzungsdauern festgesetzt. Ein Anlagegut wird demnach so lange abgeschrieben, wie es voraussichtlich im Betrieb genutzt wird und nicht nach festgelegten Nutzungsdauern gemäß AfA- Tabelle. Steuerliche Abschreibungen, wie z.B. Sonderabschreibungen und volle Abschreibungen bei GWG´s im ersten Jahr werden ebenfalls durch die kalkulatorische Abschreibung korrigiert." [2]
Die wesentlichen Unterschiede zwischen den bilanziellen und kalkulatorischen Abschreibungsverfahren sind in der nachstehenden Tabelle zusammengefasst.
[2]
siehe unter: https://www.controllingportal.de/Fachinfo/Kostenrechnung/kalkulatorische-Abschreibungen.html
Viele Grüße
Josef
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Na, Aufgabenstellung und "Musterlösung" lassen sich doch zusammenbiegen, wenn es sich hier um einen "Musterbuchhalter" handelt:
Nachdem unser Freund die 34.000 € brav als Ausgaben verbucht hat, konnte er nachts ob des Gedankens nicht mehr schlafen, dass das Gerät ja eigentlich 36.000 € wert ist. Und so hat er dann die 2.000 ersparten € zusätzlich als außerordentlichen Gewinn verbucht und brav versteuert. Seitdem ist das Gerät auch buchhalterisch 36.000 € Wert, davon darf er nun abschreiben, und wenn er nicht gestorben ist, schreibt er immer noch ab...
... und weil es solch einen Buchhalter nur im Märchen gibt, ist die Musterlösung steuerlicher Unsinn. Wenn man aber die Aktionäre über den wahren Wert des Firmenbesitzes unterrichten will, gibt es wieder Sinn. Dann stimmen aber die Bilanzen bezüglich der Vermögenswerte nicht überein.
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(Korrektur) fundamentaler Fehler | Datum: | 22:05 So 09.04.2017 | Autor: | Diophant |
Hallo HJKweseleit,
du hast (einmal mehr) den Thread nicht gelesen. Die Themenstarterin hat auf Nachfrage bestätigt, dass es um kalkulatorische Abschreibungen im Rahmen einer Kostenrechnung geht.
Insofern ist das einzige, was hier echter Unsinn ist, deine vorige Antwort...
Eine beispielhafte Erklärung für die Vorgehensweise mit dem Wiederbeschaffungswert habe ich ganz nebenbei auch gegeben. Vielleicht hilft sie dir, den Sachverhalt zu verstehen?
Auf jeden Fall hat Kostenrechnung eben nichts mit Steuern, Bilanzen und Finanzämtern zu tun!
Gruß, Diophant
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Hallo Diophant,
durch den "märchenhaften" Ton meines Beitrags sollte eigentlich deutlich werden, dass die "Zusammenführung" der kalkulatorischen mit der finanzrechtlichen Buchführung nicht ernst gemeint war und nur durch unübliche/unsinnige Buchungsfinten "zusammengebogen" werden kann.
Dass tatsächlich beide Lösungen nicht zusammenpassen, die Musterlösung steuerlich unpassend, kalkulatorisch aber sinnvoll ist, kann man meinem letzen Satz leicht entnehmen. Natürlich habe ich erkannt, dass dies bereits durch die anderen Beiträge abgeklärt war.
Obwohl du sicherlich noch nie etwas überlesen und auch noch nie einen Fehler gemacht hast (sonst würdest du sicherlich nicht mit solcher Schärfe reagieren), ist es mir offenbar leider nicht gelungen, die Ironie in diesem Beitrag für jeden erkennbar zu machen.
Verzeih mir.
Liebe Grüße
HJKweseleit
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 10:13 Fr 14.04.2017 | Autor: | Diophant |
Moin,
> Obwohl du sicherlich noch nie etwas überlesen und auch
> noch nie einen Fehler gemacht hast (sonst würdest du
> sicherlich nicht mit solcher Schärfe reagieren)...
Das ist eine Art von Unsachlichkeit, die mir gar nicht gefällt und auf die ich hier nicht weiter eingehen möchte.
> ist es
> mir offenbar leider nicht gelungen, die Ironie in diesem
> Beitrag für jeden erkennbar zu machen.
Na ja. Ich dachte immer, wir helfen hier den Fragestellern und versuchen nicht, sie weiter zu verwirren. Aber man lernt nie aus.
Gruß, Diophant
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