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(Frage) reagiert/warte auf Reaktion | Datum: | 16:36 Mo 09.02.2009 | Autor: | Chris1033 |
Ich habe diese Frage in keinem Forum auf anderen Internetseiten gestellt.
Kann jemand der an einem Grundstück ein "Anwartschaftsrecht" erworben hat einen Anspruch auf Nutzungsersatz haben?
Grüßchen und danke!
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Also, ich denke dass der Anwartschaftsberechtigte die gleichen Rechte hat wie ein Eigentümer. Mithin auch Nutzungsersat gem. 987, 990 analog, 988 analog. So wäre es eigentlich logisch, da dem Anwartschaftsberechtigten ja auch bereits Nutzungen zustehen aber wenn jemand noch keine Nutzungen zustehen, wie ist es dann? ...also wenn jd. z.B. nur Eintragungsantrag gestellt hat für Grundstück und noch kein Besitzer ist?
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(Antwort) fertig | Datum: | 15:49 Mi 11.02.2009 | Autor: | Josef |
Hallo Chris,
Die Einigung darüber, dass das Eigentum übergehen soll, kann unter einer Bedingung i.S. v. § 158 BGB erfolgen. In aller Regel wird es sich dabei um die Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung beim Eigentumsvorbehalt handeln (§ 449 abs. 1 BGB). Erst wenn diese Bedingung eintritt, erhält der Erwerber Eigentum an der Sache. er selbst hat es in der Hand, diese Bedingung eintreten zu lassen, indem er den Kaufpreis begleicht. In der Zwischenzeit hat er lediglich ein sog. Anwartschaftsrecht an der Sache.
Das Anwartschaftsrecht ist zum Eigentum ein "wesensgleiches Minus" d.h. es ist dem Eigentum ähnlich, gibt dem Erwerber aber insofern weniger Rechte, als es noch nicht durch Bedingungseintritt zum Eigentum erstarkt ist. Das Anwartschaftsrecht genießt aber in entsprechender Anwendung schon den Schutz des § 985 BGB, der §§ 861, 1007 BGB, ist ein sonstiges Recht i,S.v. § 823 Abs. 1 BGB und gibt ein Recht zum Besitz nach § 986 BGB.
Diese Anwartschaft kann dadurch verletzt werden, dass jemand den Eintritt der Bedingung während der Schwebezeit vereitelt. Für diesen Fall sind in den §§ 160 bis 162 BGB besondere Bestimmungen enthalten.
Viele Grüße
Josef
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(Antwort) fertig | Datum: | 16:16 Mi 11.02.2009 | Autor: | Josef |
Hallo Chris,
"4. Abwehr- und Schadensersatzansprüche
Der Anwärter hat Besitzschutzansprüche aus §§ 858 ff., 1007
BGB
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und kann neben dem Eigentümer die Ansprüche aus
§§ 985, 1004 BGB geltend machen.
73
Darüber hinaus ist an-
erkannt, dass die Anwartschaft ein sonstiges Recht i.S.d.
§ 823 Abs. 1 BGB ist.
74
Einigkeit besteht darüber, dass An-
sprüche auf Ersatz des Nutzungsschadens, die z.B. aus einer
Besitzentziehung oder Beschädigung der Sache resultieren
können, allein dem Vorbehaltskäufer gebühren."
Quelle: Anwartschaft - Schadenersatz
Viele Grüße
Josef
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