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Hi Leute
Ich habe eine Frage und zwar zu folgendem Artikel:
"Falls aus wirtschaftlichen Gründen oder sonstigen entsprechenden Absichten dem Arbeitnehmer gekündigt wurde, kann durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag für den Arbeitnehmer kürzere Kündigungsfristen vereinbart werden."
Stammt aus OR 335a
Nun meine Frage dazu...also ich verstehe nicht warum man überhaupt noch eine kürzere Kündigungsfrist festlegen muss, vorallem für den Arbeitnehmer...da ihm ja durch den Arbeitgeber gekündigt wurde...dann muss der Arbeitnehmer doch nicht mehr kündigen???:S Shocked Irgendwie bin ich da jetzt total verwirrt.
Danke für eure Hilfe
Grüsse Nicole
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Status: |
(Antwort) fertig | Datum: | 13:56 So 18.11.2007 | Autor: | Josef |
Hallo Nicole,
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> Ich habe eine Frage und zwar zu folgendem Artikel:
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> "Falls aus wirtschaftlichen Gründen oder sonstigen
> entsprechenden Absichten dem Arbeitnehmer gekündigt wurde,
> kann durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder
> Gesamtarbeitsvertrag für den Arbeitnehmer kürzere
> Kündigungsfristen vereinbart werden."
>
> Stammt aus OR 335a
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> Nun meine Frage dazu...also ich verstehe nicht warum man
> überhaupt noch eine kürzere Kündigungsfrist festlegen muss,
> vorallem für den Arbeitnehmer...da ihm ja durch den
> Arbeitgeber gekündigt wurde...dann muss der Arbeitnehmer
> doch nicht mehr kündigen???:S Shocked Irgendwie bin ich da
> jetzt total verwirrt.
>
hier handelt es sich um Kündigungsschutz im schweizerischen Arbeitsrech:
"Kündigung bei unbefristetem Arbeitsverhältnis [Bearbeiten]
* während der Probezeit (die Probezeit kann bis zu 6 Monate dauern) beträgt die Kündigungsfrist 7 Tage (OR Art. 335b)
* im ersten Dienstjahr beträgt die Kündigungsfrist einen Monat
* im zweiten bis neunten Dienstjahr beträgt die Kündigungsfrist zwei Monate
* nachher beträgt die Kündigungsfrist drei Monate (OR 335c Abs. 1)
Grundsätzlich kann schriftlich vereinbart werden, dass die Kündigungsfrist abgeändert wird. Sie muss aber, außer bei Gesamtarbeitsverträgen und im ersten Dienstjahr, mindestens einen Monat betragen (OR 335c Abs. 2). Unterschiedlich lange Kündigungsfristen für den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer sind in der Regel nicht zulässig (OR 335a).
Die Kündigung ist an keine spezielle Form gebunden; Schriftform wird jedoch empfohlen. Auf Verlangen ist dem Gekündigten eine schriftliche Begründung der Kündigung auszuhändigen (OR 335 Abs. 2) dazu BGE 116 II 145"
Fundstelle
Ich kann mir hierzu folgendes denken:
Im beidseitigem Einvernehmen kann eine kürzere Kündigungsfrist als die gesetzliche Kündigungsfrist ausgehandelt werden, wenn wirtschaftliche Gründe dies erfordern. Eine kürzere Kündigungsfrist kann durchaus auch für den Arbeitnehmer vorteilhaft sein. Dies ist dann z.B. der Fall, wenn der Arbeitnehmer vor Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist einen neuen Arbeitsplatz findet und beim neuen Arbeitnehmer anfangen kann.
Viele Grüße
Josef
Alle Angaben ohne Gewähr auf Richtigkeit; doch wer nicht wagt, der nicht gewinnt ...
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Danke für deine Hilfe.
Jedoch stellt sich mir noch die Frage...der Arbeitgeber kündigt einem Arbeitnehmer...
welche Rolle spielt dann noch die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers...??? Es würde sich doch somit um die Kündigungsfrist des Arbeitgebers handeln und nicht des Arbeitnehmers....?
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Status: |
(Antwort) fertig | Datum: | 13:27 Mo 19.11.2007 | Autor: | Josef |
Hallo Nicole1989,
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> Jedoch stellt sich mir noch die Frage...der Arbeitgeber
> kündigt einem Arbeitnehmer...
>
> welche Rolle spielt dann noch die Kündigungsfrist des
> Arbeitnehmers...???
Der Arbeitnehmer hat hier kein Kündigungsrecht, er wurde ja vom Arbeitgeber gekündigt. Liegen jedoch wirtschaftliche Kündigungsgründe des Arbeitgebers vor, so kann durch Abrede zwischen dem Arbeitgeber und dem gekündigten Arbeitnehmer eine kürzere Kündigungsfrist als die vorgeschriebene gesetzliche Kündigungsfrist vereinbart werden.
> Es würde sich doch somit um die
> Kündigungsfrist des Arbeitgebers handeln und nicht des
> Arbeitnehmers....?
>
Die Kündigungsfrist kann bei wirtschaftlichen Kündigungsgründen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgehandelt werden, so dass der Arbeitnehmer ggf. das Arbeitsverhältnis noch eher auflösen kann als die gesetzliche Kündigungsfrist es erlaubt. Dies ist jedoch nur dann wie schon gesagt der Fall, wenn wirtschaftliche Kündigungsgründe vorliegen.
Sieh auch Gesetzestext:
Art. 335a1
2. Kündigungsfristen
a. im Allgemeinen
1 Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen keine verschiedenen Kündigungsfristen festgesetzt werden; bei widersprechender Abrede gilt für beide die längere Frist.
2 Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt oder eine entsprechende Absicht kundgetan, so dürfen jedoch durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag für den Arbeitnehmer kürzere Kündigungsfristen vereinbart werden.
Art. 335a
Meine vorstehenden Ausführungen sind nicht als Rechtsberatung anzusehen, sondern stellen nur meine persönliche nichtssagende Meinung zum geschilderten Fall dar.
Viele Grüße
Josef
Alle Angaben ohne Gewähr auf Richtigkeit; doch wer nicht wagt, der nicht gewinnt ...
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