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(Frage) beantwortet | Datum: | 23:15 Di 11.12.2012 | Autor: | meE_91 |
Guten Abend,
beim durchsuchen nach ein paar hilfreichen Übungen für meine 1. Probeklausur fande ich diese hier. Ich bräuchte ein bisschen Hilfe beim Lösen dieses Falls.
Die 17 jährige W handelt erfolgreich mit gebrauchten Notebooks. Ihre Eltern, die sie tatkräftig unterstützen, haben sie zu dieser erwerbsmäßigen Betätigung mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ermächtigt. Ein Kunde der W sucht nach einem Notebook der Marke Samsung. W selbst hat dies nicht auf Lager. Daher beabsichtig sie, sich ein solches beim Händler H zu besorgen, der aufgrund seiner außergewöhnlichen Kontakte auch außergewöhnliche Modelle binnen kurzem zu beschaffen vermag. W schickt deshalb ihre 19 jährige Schwester S, der sie die Bestellung wortgenau aufträgt zu H. Insbesondere soll H das Gerät binnen 2 Wochen besorgen, welches nicht mehr als 500 kosten darf.
H ist gerade auf einer Messe, so dass S in dessen Ladenräumen ihren gleichaltrigen Klassenkameraden und Enkel des H (E) antrifft. E hilft regelmäßig und zuverlässig in dessen Abwesenheit bei H aus. Irrtümlich übermittelt S dem E, W wolle ein wolle ein gebrauchtes Notebook der Marke Panasonic für max. 500 erwerben. H hat ein solches aber nicht auf Lager. Deshalb sagt E zu S: ,,Sage deiner Schwester, dass wir ein Panasonic Notebook zwar nicht vorrätig haben, aber innerhalb einer Woche für 500 besorgen können, E freut sich über das abgeschlossene Geschäft.
S teilt dies W mit, die mittlerweile aber bereits einen preisgünstigeren Anbieter für das Notebook gefunden hat. Aus diesem Grund meldet sich W umgehend bei E und teilt ihm mit, sie wolle ihr Angebot ,,widerrufen´´. Nachdem sich im darauf folgenden Gespräch herausstellt, dass S dem E die falsche Notebook Marke mitgeteilt hat, will die W ihre Erklärung hilfsweise anfechten. E, der weiß, dass H ein gebrauchtes Samsung Notebook zum Verkaufspreis im Fenster zum Preis von 500 liegen hat erklärt W, dass er ihr im Namen des H wie doch ursprünglich gewollt, an Stelle des Panasonic ein gebrauchtes Samsung Notebook für 500 gerne zukommen lässt. W lehnt dies ab und will vom Notebook-Kauf bei H nichts mehr wissen.
Hat H einen Anspruch gegen W auf Kaufpreiszahlung?
Abwandlung: Welche Ansprüche stünden H zu, wenn S im Geschäft des H nach einen Samsung Notebook gefragt hätte , ein solches zum Preis von 520 vorrätig gewesen wäre und das Gerät mit den Worten ,, Das nehme ich. So gut erhalten wie das ist , zalht W gerne 520!´´ mitgenommen hätte?
Bis jetzt habe ich nur geprüft ob ein ANspruch entstanden ist, bzw hab den Kaufvertrag geprüft. Hab als erstes die We des Stellvertreters S und als zweiten Punkt den Stellvertreter E geprüft. Doch danach weiss ich nicht weiter. was muss ich jetzt prüfen? Voralln muss ich das ja auch mit der beschränkten Geschäftsfähigkeit irgendwo prüfen, Nur weiss ich nicht wie und wo.
Danke für eventuelle Hilfe
Lg Mee
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Status: |
(Antwort) fertig | Datum: | 10:04 Mi 12.12.2012 | Autor: | Josef |
Hallo Mee,
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> Die 17 jährige W handelt erfolgreich mit gebrauchten
> Notebooks. Ihre Eltern, die sie tatkräftig unterstützen,
> haben sie zu dieser erwerbsmäßigen Betätigung mit
> Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ermächtigt.
Wirksamkeit von Rechtsgeschäften prüfen. Geschäftsfähigkeit § 2 BGB, §§ 104 ff. BGB, § 107 BGB, W geht Erwerbsgeschäfte nach (§ 112 BGB) Genehmigung des Vormundschaftsgerichts liegt vor (§ 112 BGB).
Prüfungsfolge:
Feststellung der beschränkten Geschäftsfähigkeit nach § 106 i.V. m. § 2 BGB!
(Ausnahmerechtsgeschäfte nch § 112 BGB oder § 113 BGB)
lediglich rechtlicher Vorteil nach § 107 BGB?
ausdrückliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreter (§ 107, § 183 BGB)?
(bei einseitigen Rechtsgeschäften nach § 111 BGB grundsätzlich unerlässlich)
Genehmigung nach § 108 Abs. 1, § 1w84 Abs. 1 BGB?
(Sonderprobleme: § 108 Abs. 2 und Abs. 3 sowie § 109 BGB)
> Ein
> Kunde der W sucht nach einem Notebook der Marke Samsung. W
> selbst hat dies nicht auf Lager. Daher beabsichtig sie,
> sich ein solches beim Händler H zu besorgen, der aufgrund
> seiner außergewöhnlichen Kontakte auch außergewöhnliche
> Modelle binnen kurzem zu beschaffen vermag. W schickt
> deshalb ihre 19 jährige Schwester S, der sie die
> Bestellung wortgenau aufträgt zu H. Insbesondere soll H
> das Gerät binnen 2 Wochen besorgen, welches nicht mehr als
> 500 kosten darf.
>
> H ist gerade auf einer Messe, so dass S in dessen
> Ladenräumen ihren gleichaltrigen Klassenkameraden und
> Enkel des H (E) antrifft. E hilft regelmäßig und
> zuverlässig in dessen Abwesenheit bei H aus. Irrtümlich
> übermittelt S dem E, W wolle ein wolle ein gebrauchtes
> Notebook der Marke Panasonic für max. 500 erwerben. H
> hat ein solches aber nicht auf Lager. Deshalb sagt E zu S:
> ,,Sage deiner Schwester, dass wir ein Panasonic Notebook
> zwar nicht vorrätig haben, aber innerhalb einer Woche für
> 500 besorgen können, E freut sich über das
> abgeschlossene Geschäft.
Wirkung der Stellvertretung (§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB); Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (§ 166 Abs. 2 BGB); Willenserklärung des Vertreters; Bote; Vertretungsmacht.
> S teilt dies W mit, die mittlerweile aber bereits einen
> preisgünstigeren Anbieter für das Notebook gefunden hat.
> Aus diesem Grund meldet sich W umgehend bei E und teilt ihm
> mit, sie wolle ihr Angebot ,,widerrufen´´. Nachdem sich
> im darauf folgenden Gespräch herausstellt, dass S dem E
> die falsche Notebook Marke mitgeteilt hat, will die W ihre
> Erklärung hilfsweise anfechten. E, der weiß, dass H ein
> gebrauchtes Samsung Notebook zum Verkaufspreis im Fenster
> zum Preis von 500 liegen hat erklärt W, dass er ihr im
> Namen des H wie doch ursprünglich gewollt, an Stelle des
> Panasonic ein gebrauchtes Samsung Notebook für 500 gerne
> zukommen lässt. W lehnt dies ab und will vom Notebook-Kauf
> bei H nichts mehr wissen.
>
> Hat H einen Anspruch gegen W auf Kaufpreiszahlung?
>
Rechtsgeschäft; Kaufvertrag ( §§ 433 ff BGB; Willenserklärung; Wirksamwerden der Willenserklärung; Zugang der Willenerklärung (§ 130 BGB); Das Zustandekommen von Verträgen (Antrag § 145, Annahme § 147 BGB); Ausnahmen von der Bindung an den Antrag.
Viele Grüße
Josef
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