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Forum "Jura" - Steuerberechnung einer Gmbh
Steuerberechnung einer Gmbh < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
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Steuerberechnung einer Gmbh: Teil 1
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 14:33 Sa 24.05.2008
Autor: k4m1

Aufgabe
Gesellschafter der AB-GmbH sind A und B zu je 50%. Das Ergebnis der AB-GmbH lt. endgültiger Steuerbilanz (nach!! Steuern) beträgt für 2001 +400.000€. Es bestehen folgende Vertragsverhältnisse, die bei der Erstellung der Steuerbilanz korrekt berücksichtigt worden sind:
a) A ist als Geschäftsführer der AB-GmbH tätig. A hat in 2001 eine Vergütung erhalten in Höhe von 240.000€. Als steuerlich angemessen ist eine Vergütung in Höhe von 140.000€ anzusehen.
b)A hat der AB-GmbH ein langfristiges Darlehen in Höhe von 200.000€ gewährt. Die Verzinsung betrug in 2001 insgesamt 18.000€.
c)Die AB-GmbH hat in 2001 eine Dividende in Höhe von 200.000€ von ihrem Beteiligungsunternehmen AC-AG (Beteiligung 15% ) erhalten.
d)Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag sind in Höhe von 80.000€ als Aufwand gebucht worden.

Ermitteln Sie für die AB-GmbH den Gewerbeertrag, das zu versteuernde Einkommen und den Solidaritätszuschlag.

In Steuerrecht haben wir diese Aufgabe bekommen, und ich sitze jetzt ein bisschen ratlos davor. Den Gewerbeertrag ermittelt man ja "nach den Vorschriften des Körperschafts- /Einkommenssteuergesetzes. +§8 GEWStG -§9 GEWStG.

Mein Problem ist ganz grundlegender Natur,ich wüsste gerne was ich mit den Vertragsverhältnissen anfange, und wie und wo ich was einbringe...Ich weiß das ist eine sehr allgemeine Frage, aber momentan bin ich nicht in der Lage sie weiter zu spezifizieren...

        
Bezug
Steuerberechnung einer Gmbh: Tipp
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 07:45 Mo 26.05.2008
Autor: Josef

Hallo,

§ 35 EStG [Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb]



(1) Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f  und 34g  , ermäßigt sich, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt,

1. bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1  

um das 1,8fache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum nach § 14 des Gewerbesteuergesetzes  für das Unternehmen festgesetzten Steuermessbetrags (Gewerbesteuer-Messbetrag); Absatz 3 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden;

2. bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und  3  

um das 1,8fache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags.

  

(2) 1 Im Rahmen einer Organschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 des  Gewerbesteuergesetzes  gilt als Gewerbesteuer-Messbetrag im Sinne von Absatz 1 der Anteil am Gewerbesteuer-Messbetrag, der dem Verhältnis des Gewerbeertrags des Organträgers vor Zurechnung der Gewerbeerträge der Organgesellschaften und vor Anwendung des § 11 des Gewerbesteuergesetzes  zur Summe dieses Gewerbeertrags des Organträgers und der Gewerbeerträge aller Organgesellschaften entspricht. 2 Dabei sind negative Gewerbeerträge von dem Organträger oder einer Organgesellschaft mit null Deutsche Mark anzusetzen. 3 Der Anteil am Gewerbesteuer-Messbetrag ist als Vomhundertsatz mit zwei Nachkommastellen gerundet zu ermitteln und gesondert festzustellen. 4 Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn auch eine Organschaft im Sinne der §§ 14, 17 oder 18 des Körperschaftsteuergesetzes besteht.

(3) 1 Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3  ist der Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrags und der auf die einzelnen Mitunternehmer entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen. 2 Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen. 3 Der anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag ist als Vomhundertsatz mit zwei Nachkommastellen gerundet zu ermitteln. 4 Bei der Feststellung nach Satz 1 sind anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge, die aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stammen, einzubeziehen.


Viele Grüße
Josef

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