www.vorhilfe.de
Vorhilfe

Kostenlose Kommunikationsplattform für gegenseitige Hilfestellungen.
Hallo Gast!einloggen | registrieren ]
Startseite · Forum · Wissen · Kurse · Mitglieder · Team · Impressum
Forenbaum
^ Forenbaum
Status Vorhilfe
  Status Geisteswiss.
    Status Erdkunde
    Status Geschichte
    Status Jura
    Status Musik/Kunst
    Status Pädagogik
    Status Philosophie
    Status Politik/Wirtschaft
    Status Psychologie
    Status Religion
    Status Sozialwissenschaften
  Status Informatik
    Status Schule
    Status Hochschule
    Status Info-Training
    Status Wettbewerbe
    Status Praxis
    Status Internes IR
  Status Ingenieurwiss.
    Status Bauingenieurwesen
    Status Elektrotechnik
    Status Maschinenbau
    Status Materialwissenschaft
    Status Regelungstechnik
    Status Signaltheorie
    Status Sonstiges
    Status Technik
  Status Mathe
    Status Schulmathe
    Status Hochschulmathe
    Status Mathe-Vorkurse
    Status Mathe-Software
  Status Naturwiss.
    Status Astronomie
    Status Biologie
    Status Chemie
    Status Geowissenschaften
    Status Medizin
    Status Physik
    Status Sport
  Status Sonstiges / Diverses
  Status Sprachen
    Status Deutsch
    Status Englisch
    Status Französisch
    Status Griechisch
    Status Latein
    Status Russisch
    Status Spanisch
    Status Vorkurse
    Status Sonstiges (Sprachen)
  Status Neuerdings
  Status Internes VH
    Status Café VH
    Status Verbesserungen
    Status Benutzerbetreuung
    Status Plenum
    Status Datenbank-Forum
    Status Test-Forum
    Status Fragwürdige Inhalte
    Status VH e.V.

Gezeigt werden alle Foren bis zur Tiefe 2

Navigation
 Startseite...
 Neuerdings beta neu
 Forum...
 vorwissen...
 vorkurse...
 Werkzeuge...
 Nachhilfevermittlung beta...
 Online-Spiele beta
 Suchen
 Verein...
 Impressum
Das Projekt
Server und Internetanbindung werden durch Spenden finanziert.
Organisiert wird das Projekt von unserem Koordinatorenteam.
Hunderte Mitglieder helfen ehrenamtlich in unseren moderierten Foren.
Anbieter der Seite ist der gemeinnützige Verein "Vorhilfe.de e.V.".
Partnerseiten
Dt. Schulen im Ausland: Mathe-Seiten:

Open Source FunktionenplotterFunkyPlot: Kostenloser und quelloffener Funktionenplotter für Linux und andere Betriebssysteme
Forum "Politik/Wirtschaft" - Umsatzsteuer
Umsatzsteuer < Politik/Wirtschaft < Geisteswiss. < Vorhilfe
Ansicht: [ geschachtelt ] | ^ Forum "Politik/Wirtschaft"  | ^^ Alle Foren  | ^ Forenbaum  | Materialien

Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 10:10 Mi 11.02.2009
Autor: Timmi

Aufgabe
Eine Unternehmerin erstellt ihre Umsatzsteuererklärung.
Sie vermietet eine Wohnung an eine Studentin und eine an einen Arzt. Beide Wohnungen werden für je 3000 € von einem Maler gestrichen  

Hey!

Also beide Umsätze sind steuerbar aber nicht steuerpflichtig.Was ist mit den Malerarbeiten?
Nach § 15 UstG können Leistungen die von einem anderen Unternehmer für sein eigenes Unternehmen als Vorsteuer abgezogen werden.
Also sie kassiert Nettomiete und zahlt keine Ust.
Kann sie nun die Malerarbeiten als Vorsteuer geltentmachen oder nicht?

Ich tippe auf ja, da sie Unternehmerin im Sinne des §2 des UstG ist und die Arbeiten für ihr Unternehmen ausgeführt werden!

Bin aber nicht sicher!
Was denkt Ihr??

Lieben Gruß Timmi


        
Bezug
Umsatzsteuer: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 11:34 Mi 11.02.2009
Autor: Josef

Hallo Timmi,

> Eine Unternehmerin erstellt ihre Umsatzsteuererklärung.
>  Sie vermietet eine Wohnung an eine Studentin und eine an
> einen Arzt. Beide Wohnungen werden für je 3000 € von einem
> Maler gestrichen
> Hey!
>  
> Also beide Umsätze sind steuerbar aber nicht
> steuerpflichtig.

[ok]

> Was ist mit den Malerarbeiten?
>  Nach § 15 UstG können Leistungen die von einem anderen
> Unternehmer für sein eigenes Unternehmen als Vorsteuer
> abgezogen werden.
>  Also sie kassiert Nettomiete und zahlt keine Ust.
>  Kann sie nun die Malerarbeiten als Vorsteuer geltentmachen
> oder nicht?
>  
> Ich tippe auf ja, da sie Unternehmerin im Sinne des §2 des
> UstG ist und die Arbeiten für ihr Unternehmen ausgeführt
> werden!
>  
> Bin aber nicht sicher!
>  Was denkt Ihr??
>  

Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ist von der Umsatzsteuer befreit. Gleiches gilt für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücksteilen (z.B. Wohnungen, Zimmer, Läden). Auch die üblichen Nebenleistungen im Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung, wie z.B. die Flur- und Treppenreinigung fallen unter die Steuerbefreiung.


Der Vorsteuerabzug ist grundsätzlich für die Umsatzsteuerbeträge ausgeschlossen, die auf Lieferungen und sonstige Leistungen entfallen, welche der Vermieter oder Verpächter zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet oder in Anspruch nimmt.

Dieser Ausschluss vom Vorsteuerabzug tritt nicht ein, wenn auf die Steuerbefreiung der Miet- oder Pachtumsätze wirksam verzichtet wird.
Auf die Steuerbefreiung kann der Grunstückseigentümer verzichten, soweit er diese Leistungen an andere Unternehmer zur Nutzung in deren Unternehmen ausführt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn er Laden- Büro oder Praxisräume an Gewerbetreibende oder freiberufliche Tätige vermietet. Der Verzicht, die so genannte Option, kann wegen des dann möglichen Vorsteuerabzugs zweckmäßig sein.


Der Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie den Unterhaltskosten eines Gebäudes ist dem Grunde nach nur zulässig, wenn das Gebäude zum Unternehmensvermögen gehört. Der Vorsteuerabzug ist insoweit ausgeschlossen, als das Gebäude  für steuerfreie Zwecke (z. B. als Arztpraxis oder für steuerfreie Vermietung) verwendet wird



Viele Grüße
Josef

Bezug
                
Bezug
Umsatzsteuer: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 12:40 Mi 11.02.2009
Autor: Timmi

Hallo Josef!

Vielen Dank für die schnelle Hilfe!

>
> Der Vorsteuerabzug ist grundsätzlich für die
> Umsatzsteuerbeträge ausgeschlossen, die auf Lieferungen und
> sonstige Leistungen entfallen, welche der Vermieter oder
> Verpächter zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet
> oder in Anspruch nimmt.

Geht das daraus hervor, dass die Umsätze aus V+V grundsätzlich nicht der Ust unterliegen oder steht dieses Vorsteuerabzugsverbot irgendwo im Gesetz?

> Dieser Ausschluss vom Vorsteuerabzug tritt nicht ein, wenn
> auf die Steuerbefreiung der Miet- oder Pachtumsätze wirksam
> verzichtet wird.
>  Auf die Steuerbefreiung kann der Grunstückseigentümer
> verzichten, soweit er diese Leistungen an andere
> Unternehmer zur Nutzung in deren Unternehmen ausführt. Dies
> ist zum Beispiel der Fall, wenn er Laden- Büro oder
> Praxisräume an Gewerbetreibende oder freiberufliche Tätige
> vermietet. Der Verzicht, die so genannte Option, kann wegen
> des dann möglichen Vorsteuerabzugs zweckmäßig sein.

Ja, ist mir bekannt: § 9 UstG ;-)

Gruß Timmi

Bezug
                        
Bezug
Umsatzsteuer: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 13:24 Mi 11.02.2009
Autor: Josef

Hallo Timmi,


>  >

> > Der Vorsteuerabzug ist grundsätzlich für die
> > Umsatzsteuerbeträge ausgeschlossen, die auf Lieferungen und
> > sonstige Leistungen entfallen, welche der Vermieter oder
> > Verpächter zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet
> > oder in Anspruch nimmt.
>  
> Geht das daraus hervor, dass die Umsätze aus V+V
> grundsätzlich nicht der Ust unterliegen oder steht dieses
> Vorsteuerabzugsverbot irgendwo im Gesetz?
>  


§ 9 Verzicht auf Steuerbefreiungen
(1) Der Unternehmer kann einen Umsatz, der nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 12, 13 oder 19 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.
(2) 1Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist bei der Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a), bei der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a) und bei den in § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe b und c bezeichneten Umsätzen nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. 2Der Unternehmer hat die Voraussetzungen nachzuweisen.

§ 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

12.   a)
        die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen.


Viele Grüße
Josef

Bezug
Ansicht: [ geschachtelt ] | ^ Forum "Politik/Wirtschaft"  | ^^ Alle Foren  | ^ Forenbaum  | Materialien


^ Seitenanfang ^
www.vorhilfe.de