Verständnisproblem < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
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(Frage) beantwortet | Datum: | 18:52 Sa 19.02.2011 | Autor: | domerich |
der BGH urteilte:
Auch ein Zweit- oder Dritterwerber der DVD-Rom kann mit Hilfe dieses
Computerprogramms ferner an dem Online-Betrieb des Spiels über die Server der Bekl. teilnehmen, wenn mit der mit der DVD-Rom vertriebenen Zugangsnummer noch kein früherer Erwerber ein Konto bei der Bekl. eröffnet hat. Ist dies dagegen bereits der Fall gewesen, scheidet diese Nutzungsmöglichkeit für einenspäteren Erwerber der DVD-Rom aus, weil die Bekl. ihn dann zum Online-Betrieb des Spiels nicht zulässt. Urheberrechtlich besteht jedoch kein Anspruch darauf, dass mit dem Erwerb des urheberrechtlich geschützten Computerprogramms auch eine derartige Nutzungsmöglichkeit eingeräumt wird ; insbesondere gebietet der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz dies nicht.
So jetzt verstehe ich den Satz nicht. Hat nur der Zweiterwerber kein Recht auf Einräumung eines Nutzungsrechts oder überhaupt kein Erwerber?
Wenn das theoretisch auch für den Ersterwerber gilt, dann kann der die Softwarenatürlich zurückgeben, weil sie ja dann wohl einen Mangel hätte.
Bisher lautet mein Satz:
Zudem hat der letzte bisher als sicher geglaubte Markt für Gebrauchtsoftware mit Originaldatenträgern nun mit der „Half Life 2“-Entscheidung keine sichere Grundlage mehr, da der Erwerber keinen Anspruch hat, die mit einem Datenträger erworbene Software auch nutzen zu können.
danke!
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(Antwort) fertig | Datum: | 23:55 Sa 19.02.2011 | Autor: | Klemme |
Ich würde das so verstehen, dass derjenige, der die Software kauft nicht den Urheber dafür verantwortlich machen kann, wenn der Verkäufer die Software schon genutzt hat und diese somit nicht mehr nutzbar ist. Aber das ist nur eine Vermutung.
lg
Klemme
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 19:55 So 20.02.2011 | Autor: | domerich |
mhh schwierig ^^
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(Antwort) fertig | Datum: | 16:06 Di 22.02.2011 | Autor: | Josef |
Hallo domerich,
> der BGH urteilte:
>
> Auch ein Zweit- oder Dritterwerber der DVD-Rom kann mit
> Hilfe dieses
> Computerprogramms ferner an dem Online-Betrieb des Spiels
> über die Server der Bekl. teilnehmen, wenn mit der mit der
> DVD-Rom vertriebenen Zugangsnummer noch kein früherer
> Erwerber ein Konto bei der Bekl. eröffnet hat. Ist dies
> dagegen bereits der Fall gewesen, scheidet diese
> Nutzungsmöglichkeit für einenspäteren Erwerber der
> DVD-Rom aus, weil die Bekl. ihn dann zum Online-Betrieb des
> Spiels nicht zulässt. Urheberrechtlich besteht jedoch kein
> Anspruch darauf, dass mit dem Erwerb des urheberrechtlich
> geschützten Computerprogramms auch eine derartige
> Nutzungsmöglichkeit eingeräumt wird ; insbesondere
> gebietet der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz dies
> nicht.
>
> So jetzt verstehe ich den Satz nicht. Hat nur der
> Zweiterwerber kein Recht auf Einräumung eines
> Nutzungsrechts oder überhaupt kein Erwerber?
> Wenn das theoretisch auch für den Ersterwerber gilt, dann
> kann der die Softwarenatürlich zurückgeben, weil sie ja
> dann wohl einen Mangel hätte.
>
> Bisher lautet mein Satz:
>
> Zudem hat der letzte bisher als sicher geglaubte Markt für
> Gebrauchtsoftware mit Originaldatenträgern nun mit der
> „Half Life 2“-Entscheidung keine sichere Grundlage
> mehr, da der Erwerber keinen Anspruch hat, die mit einem
> Datenträger erworbene Software auch nutzen zu können.
>
ich verstehe es so:
Ein Zweiterwerber der DVD-Rom kann an dem Betrieb des Spiels über die Server der Bekl. teilnehmen. Voraussetzung ist aber, dass der Ersterwerber noch kein Konto bei der Bekl. eröffnet hat. Ist dies nicht der Fall, dann scheidet diese Nutzungsmöglichkeit für weitere Erwerber aus.
Auch aus Urheberrechtlichen Gründen besteht kein Anspruch auf diese erweiterte Nutzung durch einen Zweiterwerber.
Viele Grüße
Josef
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 23:10 Do 24.02.2011 | Autor: | domerich |
danke :)
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 10:15 Fr 25.02.2011 | Autor: | Josef |
Hallo domerich,
> danke :)
>
Gern geschehen!
Viele Grüße
Josef
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