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(Frage) beantwortet | Datum: | 16:55 So 30.01.2011 | Autor: | domerich |
in der Diskussion um die Frage, ob eine Online-Erschöpfung am Verbreitungsrecht eintritt, gab es einen Verweis aus das Dokument "Bericht der Kommission über die Umsetzung und die Auswirkung der RL 91/250/EWG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen "
in VII Nr. 1 heißt es
"Was die Erschöpfung des Urheberrechts (also Verbreitungsrecht) betrifft, so ist zu beachten, daß sich nach der
Richtlinie das Recht nur dann erschöpft, wenn eine Programmkopie, also eine Ware, verkauft
wird, die Lieferung über Online-Dienste bewirkt hingegen keine Erschöpfung".
Damit wäre es ja glas klar, dass eine Regelungslücke nicht existiert und der Gesetzgeber also davon wusste und den Fall der Onlineübertragung nicht dem Erschöpfungsgrundsatz unterwerfen wollte.
Welchen Wert hat das Dokument aber überhaupt? Sagt es, was der Gesetzgeber beabsichtigt, also wie das Gesetz zu verstehen ist, oder ist es lediglich eine Empfehlung?
Runterladen kann man es sich auf
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2000:0199:FIN:DE:PDF
Nicht dass ich falsche Tatsachen behaupte ^^
vielen Dank
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(Antwort) fertig | Datum: | 18:17 So 30.01.2011 | Autor: | Josef |
Hallo domerich,
> in der Diskussion um die Frage, ob eine Online-Erschöpfung
> am Verbreitungsrecht eintritt, gab es einen Verweis aus das
> Dokument "Bericht der Kommission über die Umsetzung und
> die Auswirkung der RL 91/250/EWG über den Rechtsschutz von
> Computerprogrammen "
>
>
> Welchen Wert hat das Dokument aber überhaupt? Sagt es, was
> der Gesetzgeber beabsichtigt, also wie das Gesetz zu
> verstehen ist, oder ist es lediglich eine Empfehlung?
>
Ich sehe das Dokument als "Empfehlungen und Stellungsnahmen der EG" an.
"Nach Art. 249 Abs. 5 EG sind Empfehlungen und Stellungnahmen des Rates und der Kommission nicht verbindlich; daraus ergibt sich ohne weiteres, dass sie keine Rechtsquellen sind.
Eine Entscheidung des Rates oder der Kommission ist nach Art. 249 Abs. 4 EG in allen ihren Teilen für diejenigen verbindlich, die sie bezeichnet; nach Art. 254 Abs. 3 EG werden Entscheidungen denjenigen, für die sie bestimmt sind, bekanntgegeben; durch die Bekanntgabe werden sie wirksam. Adressat kann ein Mitgliedstaat oder eine Einzelperson sei. Die Entscheidung ist das typische Mittel, um Einzelfälle zu regeln; sie ist somit mit dem Verwaltungsakt des deutschen Rechts vergleichbar und ebenso wie dieser keine Rechtsquelle."
Quelle: Einführung in das Recht; Band 1; Bayerische Verwaltungsschule
Viele Grüße
Josef
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(Frage) beantwortet | Datum: | 14:55 Mo 31.01.2011 | Autor: | domerich |
ich verstehe das nicht ganz. Was ist denn der Nutzen von diesem konkreten Dokument?
Wenn die feststellen, dass eine Online-Erschöpfung unzulässig ist, wen hat das denn zu interessieren?
Ich wollte diese Information gerne als Quelle zitieren als Auffassung des europäischen Gesetzgebers, aber ich bin nach wie vor verunsichert.
Ist die Auffassung der Kommision wertlos?
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(Antwort) fertig | Datum: | 15:40 Mo 31.01.2011 | Autor: | Josef |
Hallo domerich,
> ich verstehe das nicht ganz. Was ist denn der Nutzen von
> diesem konkreten Dokument?
>
Das Dokument sehe ich als Rundschreiben, Empfehlung und Auslegungshilfe an.
Bei der Auslegung wird ermittelt, welche Bedeutung ein Rechtsbegriff hat, wie er zu verstehen ist.
Auslegung = Sinndeutung; Fremdwort; Interpretation
> Wenn die feststellen, dass eine Online-Erschöpfung
> unzulässig ist, wen hat das denn zu interessieren?
>
> Ich wollte diese Information gerne als Quelle zitieren als
> Auffassung des europäischen Gesetzgebers, aber ich bin
> nach wie vor verunsichert.
>
> Ist die Auffassung der Kommision wertlos?
Nein!
Das Dokument kannst du ja auch als Quelle zitieren. Nach Art. 249 Abs. 5 EG sind Empfehlungen und Stellungnahmen des Rates und der Kommission nicht verbindlich. Sie sind daher keine Rechtsquelle; sie sind rechtlich unverbindlich. Sie sind aber zur Meinungsbildung hilfreich, wie Kommentare. Kommentare sind Erläuterungsbücher. Oft gibt es zu einem Gesetz mehrere Kommentare, in denen zu einer Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen vertreten werden.
Viele Grüße
Josef
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(Frage) beantwortet | Datum: | 16:59 Mo 31.01.2011 | Autor: | domerich |
In Art. 211 steht
für Aufgaben der Kommision
u.a. Empfehlungen oder Stellungnahmen auf den in diesem Vertrag bezeichneten Gebieten abzugeben, soweit der Vertrag dies ausdrücklich vorsieht oder soweit sie es für notwendig erachtet;
damit hast du wohl Recht und es ist einfach eine Auslegungsempfehlung.
Nur klingt der Text eben an dieser Stelle nicht nach einer Empfehlung:
Im Hinblick auf diese neue internationale Regelung wurde vorgeschlagen, zu den zustimmungsbedürftigen Handlungen nach Artikel 4 der Richtlinie ein ausdrückliches Recht der öffentlichen Wiedergabe (einschließlich eines Rechts auf die Zugänglichmachung) hinzuzufügen.
In diesem Zusammenhang haben einige Vertreter der Softwareindustrie auch vorgeschlagen, den Umfang des Erschöpfungsprinzips klarzustellen.
Was die Erschöpfung des Urheberrechts betrifft, so ist zu beachten, daß sich nach der Richtlinie das Recht nur dann erschöpft, wenn eine Programmkopie, also eine Ware, verkauft wird, die Lieferung über On-line-Dienste bewirkt hingegen keine Erschöpfung
ich hatte geschrieben:
Im Bericht der Kommission über die Umsetzung und die Auswirkung der RL 91/250/EWG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen wird in VII Nr. 1 darauf hingewiesen, dass sich nach der Richtlinie 91/250/EWG das urheberrechtliche Verbreitungsrecht „nur dann erschöpft, wenn eine Programmkopie, also eine Ware, verkauft wird, die Lieferung über Online-Dienste bewirkt hingegen keine Erschöpfung“.
ist das dann falsch formuliert?
sollte ich schreiben, die Kommission empfiehlt die und die Auslegung?
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(Antwort) fertig | Datum: | 17:46 Mo 31.01.2011 | Autor: | Josef |
Hallo domerich,
> In Art. 211 steht
>
> für Aufgaben der Kommision
>
> u.a. Empfehlungen oder Stellungnahmen auf den in diesem
> Vertrag bezeichneten Gebieten abzugeben, soweit der Vertrag
> dies ausdrücklich vorsieht oder soweit sie es für
> notwendig erachtet;
>
> damit hast du wohl Recht und es ist einfach eine
> Auslegungsempfehlung.
>
> Nur klingt der Text eben an dieser Stelle nicht nach einer
> Empfehlung:
>
> Im Hinblick auf diese neue internationale Regelung wurde
> vorgeschlagen, zu den zustimmungsbedürftigen Handlungen
> nach Artikel 4 der Richtlinie ein ausdrückliches Recht der
> öffentlichen Wiedergabe (einschließlich eines Rechts auf
> die Zugänglichmachung) hinzuzufügen.
>
> In diesem Zusammenhang haben einige Vertreter der
> Softwareindustrie auch vorgeschlagen, den Umfang des
> Erschöpfungsprinzips klarzustellen.
> Was die Erschöpfung des Urheberrechts betrifft, so ist zu
> beachten, daß sich nach der Richtlinie das Recht nur dann
> erschöpft, wenn eine Programmkopie, also eine Ware,
> verkauft wird, die Lieferung über On-line-Dienste bewirkt
> hingegen keine Erschöpfung
>
>
> ich hatte geschrieben:
>
> Im Bericht der Kommission über die Umsetzung und die
> Auswirkung der RL 91/250/EWG über den Rechtsschutz von
> Computerprogrammen wird in VII Nr. 1 darauf hingewiesen,
> dass sich nach der Richtlinie 91/250/EWG das
> urheberrechtliche Verbreitungsrecht „nur dann erschöpft,
> wenn eine Programmkopie, also eine Ware, verkauft wird, die
> Lieferung über Online-Dienste bewirkt hingegen keine
> Erschöpfung“.
>
> ist das dann falsch formuliert?
Nein.
>
> sollte ich schreiben, die Kommission empfiehlt die und die
> Auslegung?
>
Kannst du so machen.
Nach der Empfehlung der Kommission in ihrem Bericht vom ... über die Umsetzung ... ist nach der Richtlinie ... erschöpft, wenn ... .
Viele Grüße
Josef
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 18:02 Mo 31.01.2011 | Autor: | domerich |
die Firma dankt :)
Aus Interesse, bist du denn RA? Oder gehst du einer juristischen Tätigkeit nach?
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 18:03 Mo 31.01.2011 | Autor: | Josef |
Hallo domerich,
> die Firma dankt :)
Gern geschehen!
Viele Grüße
Josef
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 18:07 Mo 31.01.2011 | Autor: | Josef |
Hallo domerich,
> die Firma dankt :)
>
> Aus Interesse, bist du denn RA? Oder gehst du einer
> juristischen Tätigkeit nach?
Weder - noch.
Ich bin Pensionär.
Viele Grüße
Josef
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 18:10 Mo 31.01.2011 | Autor: | domerich |
aber offenbar mit viel Ahnung! Dann - Hut ab.
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