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Forum "Jura" - Widerrufsrecht
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Widerrufsrecht: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 23:14 Do 12.11.2009
Autor: afflein

Aufgabe
A kauft im Geschäft G ein Brautkleid für seine Tochter T, die im Dezember heiraten will.
Einen Tag vor der Hochzeit sagt T ihrem Vater, dass sie die Hochzeit schon längst abgesagt hat.
A möchte das Kleid daraufhin zurückgeben und sein Geld zurück, der Verkäufer weigert sich aber, das Kleid zurückzunehmen und den Kaufpreis zurückzuzahlen.
Kann A von G Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Kleides verlangen?


Hallo,
ich hätte da mal ne Frage...

(angenommen die Rückgabefrist ist eingehalten worden und  das Kleid frei von Schäden usw.)  Ich habe überlegt, dass hier von § 349 BGB: "Erklärung des Rücktritts" und §355 Abs1 BGB: "Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen" gebrauch gemacht werden kann.

Da ich noch etwas Probleme habe die richtigen zusammenhängenden Paragraphen auf solche Fälle anzuwenden, bin ich mir nicht sicher ob ich nicht etwas übersehen haben oder falsch verstanden habe.

muss ich also noch mehr beachten?

vielen Dank schon mal... :)


Ich habe diese Frage in keinem Forum auf anderen Internetseiten gestellt.


        
Bezug
Widerrufsrecht: Ansatz
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 14:55 Fr 13.11.2009
Autor: Timmi


> Hallo,

Hallo!

> ich hätte da mal ne Frage...
>  
> (angenommen die Rückgabefrist ist eingehalten worden und  
> das Kleid frei von Schäden usw.)  Ich habe überlegt, dass
> hier von § 349 BGB: "Erklärung des Rücktritts" und §355
> Abs1 BGB: "Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen"
> gebrauch gemacht werden kann.
>  
> Da ich noch etwas Probleme habe die richtigen
> zusammenhängenden Paragraphen auf solche Fälle
> anzuwenden, bin ich mir nicht sicher ob ich nicht etwas
> übersehen haben oder falsch verstanden habe.
>  
> muss ich also noch mehr beachten?

Nun,das "Widerrufsrecht" hat hier keine Anwendung. Es ist für Haustürgeschäfte, Fernabsatzgeschäfte, Geschäfte am Arbeitsplatz und noch ein paar andere eingeführt worden.
Du musst hier ganz normal über den Rücktritt gehen.
Unterscheide: Anspruch auf Rücktritt= darf jemand zurücktreten?
Anspruch aus Rücktritt: darf jemand seine Leistung zurückverlangen? ( das trifft hier zu ) Also ist die Anspruchsgrundlage § 346 BGB.
Den musst du nun Schritt für Schritt durchgehen!
Du prüfst also ob jemand ein recht "auf" Rücktritt hat und dann ob er auch von diesem Gebrauch machen kann. Dazu gehört dann auch der von Dir genannte § 349, denn der Rücktritt muss natürlich erklärt werden, aber nur, wenn man auch auch das Recht dazu hat!

Gruß Timmi

P.s: Es ist leichter dir zu helfen wenn du zumindest das Studium oder die Klassenstufe angibst!

Bezug
        
Bezug
Widerrufsrecht: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 15:31 Fr 13.11.2009
Autor: Josef

Hallo,

Als Ergänzung zu Timmis Beitrag beziehe auch folgende Punkte in deiner Entscheidung mit ein:


Wenn man eine wirksame Willenserklärung abgegeben hat oder bereits ein Vertrag zustande  gekommen ist, kann man die dadurch eingetretene Bindungswirkung grundsätzlich nicht durch einseitiges Loslösen beseitigen. Es gilt der Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind.

Gewisse Willensmängel bei der Abgabe von Willenserklärungen führen jedoch dazu, dass diese angefochten werden können. Durch die Anfechtung kann man die rechtliche Wirkung seiner Willenserklärung und somit auch die eines etwaigen Rechtsgeschäfts rückwirkend vernichten.

Einstiegsnorm für die Problematik der Anfechtung ist § 142 Abs. 1 BGB, weil hier die Tatbestandsmerkmale stehen, die erfüllt sein müssen, damit die Rechsfolge der Nichtigkeit eintreten kann.

Ob ein Rechtsgeschäft anfechtbar ist, richtet sich danach, ob einer Person ein Anfechtungsgrund zusteht. Das ist der Fall bei Irrtum, falscher Übermittlung sowie bei Täuschung und Drohung.

Nach dem gegeben Tatbestand ist insbesondere zu prüfen, ob eine falsche Übermittlung und Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB) vorliegt. Schließlich kauft der Vater seiner Tochter ein Brautkleid, weil er davon ausgeht, dass diese heiraten will. Hat der Vater überhaupt im Namen seiner Tochter gehandelt? Ist der Vater als Erklärungsbote anzusehen?


Viele Grüße
Josef


Bezug
                
Bezug
Widerrufsrecht: Mitteilung
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 16:45 Fr 13.11.2009
Autor: afflein

vielen dank hat mir sehr weiter geholfen


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