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Wissensfragen Wirtschaftsrecht: Korrektur
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 11:12 Di 04.09.2007
Autor: Analytiker

Aufgabe
Fragen:

1.) Ist eine vermögensverwaltend tätige, nicht im Handelsregister eingetragene Personengesellschaft GbR oder OHG? (5 Punkte)

2.) Von welcher Stelle, Behörde oder Institution wird das Handelsregister geführt? (5 Punkte)

3.) Während welchen Zeitraums besteht die Vor-GmbH (Entstehungszeitpunkt und Endzeitpunkt)? (10 Punkte)

4.) Wer besitzt die Kaufmannseigenschaft: die KG, die persönlich haftenden Gesellschafter, die kommanditisten?

Hi Leute,

die obigen Fragen sind aus einer alten Wirtschaftsrecht-Klausur. Ich befinde mich noch mitten in der Vorbereitung, und habe diese Fragen gelöst. Könntet Ihr bitte mal Korrekturlesen und sagen, falls etwas nicht inhaltlich passen sollte bzw. falsch oder unvollständig ist! Das wäre super... ;-)

Antworten:

zu 1.)
Da die Eintragung in das Handelsregister (bei Personengesellschaften) deklaratorisch ist, kann doch schon eine OHG vorliegen. Die GbR (BGB-Gesellschaft) wäre die Grundform der Personengesellschaften. Was hier mit "vermögensverwaltend" gemeint ist, kann ich momentan in diesem Kontext noch nich deuten.

zu 2.)
Das Handelsregister wird vom zuständigen Registergericht (z.B. Amtsgericht am Sitz des Unternehmens) geführt und gepflegt. In besondern Fällen kann die örtliche IHK Aufgaben des Registergerichts zur Entlastung dieses übernehmen.

zu 3.)
Der Entstehungszeitpunkt einer Vor-GmbH (Vor-Gesellschaft) liegt in genau dem Zeitpunkt, indem der Gesellschaftsvertrag der GmbH abgeschlossen wurde und somit die Gesellschaft errichtet ist. Der Endzeitpunkt des Bestehens der Vor-GmbH zeichnet sich genau in dem Zeitpunkt aus, indem die Eintragung der GmbH betreffend, in das Handelsregister vorgenommen wird. Nach diesem Zeitpunkt (konstitutive Wirkung) ist die Gesellschaft eine juristische Person. (vgl. § 11 Abs. 1 GmbHG)

zu 4.)
Bei der KG gelten die rechtlichen Grundlagen einer Personengesellschaft. Sie setzt sich i.d.R. aus mehreren natürlichen Personen zusammen. Dies ist zum einen mindestens ein Komplementär (Vollhafter) und mindestens ein Kommanditist (Teilhafter). Nach § 1 Abs. 1 & 2 i.V.m. §§ 105, 161 HGB ist die KG (wenn nichts anderes bekannt ist) als Handelsgewerbe anzusehen. Somit ist die KG ein Ist-Kaufmann mit der Kaufmannseigenschaft. Ich bin mir aber nicht sicher. Eigentlich haftet doch der Kaufmann, und das ist ja bei den Personengesellschaften (hier KG) der Komplementär/Kommanditist??? Also doch nicht die KG an sich... oder nur bis zum Gesellschaftsvermögen nach § 124 HGB? Oder sollte man die Haftung bei dieser Fragestellung ganz außen vor lassen...? Wer hast denn nun die Kaufmannseigenschaften?

-> Es wäre super, wenn mir noch jemand heute helfen könnte, da ich morgen bereits die Aufgaben mit ein paar Kommilitonen durchgehen möchte ;-)!

Liebe Grüße
Analytiker
[lehrer]

        
Bezug
Wissensfragen Wirtschaftsrecht: Frage 1
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 13:20 Di 04.09.2007
Autor: Josef

Hallo Analytiker,

> Fragen:
>  
> 1.) Ist eine vermögensverwaltend tätige, nicht im
> Handelsregister eingetragene Personengesellschaft GbR oder
> OHG? (5 Punkte)
>  


Mit Eintragung in das Handelsregister wird die GbR  erst zur OHG.


[]Fundstelle





Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist die Grundform der Personengesellschaften (vgl. NWB F. 18 S. 3889  ff.). Bei Existenzgründungen hat die GbR insbesondere für gemeinsame Praxen von Freiberuflern, z. B. Rechtsanwalts- oder Steuerberatersozietäten und ärztliche Praxisgemeinschaften, Bedeutung. Außerdem besteht die Möglichkeit, dass sich in dieser Rechtsform mehrere Kleingewerbetreibende zusammenschließen, solange das Geschäft nach Art und Umfang noch keinen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderlich macht.
Für die Gründung einer GbR ist ein schriftlicher Vertrag zweckmäßig; Schriftform ist zwar nicht vorgeschrieben, aber mit Rücksicht auf den langfristigen Bestand der Gesellschaft allemal sinnvoll. Musterverträge sind über die entsprechenden beruflichen Fachverbände oder die Industrie- und Handelskammern zu beziehen. Die Gesellschaft muss auf einen gemeinsamen Zweck gerichtet sein. Nach früherer Rechtsprechung des BGH war die GbR als solche nicht rechtsfähig. Sie konnte bislang keine eigenen Verbindlichkeiten begründen. Stattdessen wurden ausschließlich die Gesellschafter höchstpersönlich berechtigt und verpflichtet. Nach neuerer BGH-Rechtsprechung ist die sog. Außen-GbR rechtsfähig, soweit sie als Teilnehmerin am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Die GbR kann also selbst Vertragspartner, Schuldnerin oder Gläubigerin daraus folgender Ansprüche sein.
Aus der Rechtsfähigkeit der GbR ergibt sich auch deren Parteifähigkeit im Zivilprozess, so dass die GbR als Partei selbst klagen und Leistung an sich selbst verlangen kann. Bisher konnten lediglich alle Gesellschafter zur gesamten Hand klagen und verklagt werden. Die GbR ist allerdings nicht grundbuchfähig; das bedeutet beim Grundstückskauf, dass nicht

  
NWB Nr. 23 vom 06.06.2006    - 1947 -    Fach 15 Seite 845
die Gesellschaft selbst, sondern sämtliche Gesellschafter gemeinsam als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden. Alle Gesellschafter müssen Beiträge zur Gesellschaft leisten, die aber nicht unbedingt in Geld bestehen müssen, sondern auch z. B. in Form von Dienstleistungen erbracht werden können. Wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt ist, werden Gewinn und Verlust nach Köpfen verteilt. Gesetzlich vorgesehen ist auch, dass die Geschäftsführung und die Vertretung durch alle Gesellschafter gemeinsam stattfindet. Das macht die Gesellschaft allerdings für das Geschäftsleben etwas schwerfällig, weswegen sich eine praktikabelere Regelung im Gesellschaftsvertrag empfiehlt.
Es gehört zum Wesen der GbR als Personengesellschaft, dass die Gesellschafter persönlich für sämtliche Verbindlichkeiten haften, und zwar unbegrenzt und auch mit ihrem Privatvermögen. Dritten gegenüber haftet jeder einzelne Gesellschafter als Gesamtschuldner, d. h., er haftet für die volle Verbindlichkeit der Gesellschaft und kann nur im Innenverhältnis unter den Gesellschaftern einen Ausgleich verlangen. Der Name der GbR wird aus dem Namen aller Gesellschafter gebildet. Auch hier sind Zusätze zulässig, solange keine Verwechselungsgefahr mit einer kaufmännischen Firma besteht. So kann der Name etwa lauten: Hausmeisterdienste Andreas Müller & Anton Schmidt GbR.
Wenn sich nach einer Weile die Geschäfte der kleingewerblichen GbR zu einem vollkaufmännischen Handelsgewerbe hin entwickeln, geht sie nahtlos in die Rechtsform der offenen Handelsgesellschaft über und muss von den Gesellschaftern zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden.



Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist auf den Betrieb eines vollkaufmännischen Handelsgewerbes unter einer gemeinsamen Firma gerichtet (vgl. NWB F. 18 S. 3749  ff.). Praktisch bedeutsam ist die OHG vor allen Dingen für kleinere und mittlere Gewerbebetriebe, in denen die Gesellschafter selbst mitarbeiten. Im Unterschied zur GbR ist die OHG selbst weitgehend rechtsfähig. Sie kann unter ihrer Firma Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen und Rechtsstreitigkeiten führen. Sie kann auch Grundstücke erwerben und wird als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen. Inhaber des Gesellschaftsvermögens sind aber wie bei der GbR alle Gesellschafter zur gesamten Hand. Die OHG entsteht durch den Abschluss eines entsprechenden Gesellschaftsvertrags, der grundsätzlich formfrei ist. Sie muss in notariell beglaubigter Form beim Handelsregister angemeldet werden; die Anmeldepflicht trifft alle Gesellschafter.


Eine Personengesellschaft ist  vermögensverwaltend betätigt, z.B. wenn sie ein Grundstück vermietet (langfristige Vermietung eines Gebäudes).

Fundstelle: NWB ;  BFH  v. 07.02.1985 - IV R 31/83 BStBl 1985 II S. 372




Viele Grüße
Josef



Bezug
                
Bezug
Wissensfragen Wirtschaftsrecht: Mitteilung
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 13:39 Di 04.09.2007
Autor: Analytiker

Hi Josef,

gut ok, dann sollte die Personengesellschaft eine GbR sein! Aber wiederspricht denn nicht die Tatsache, das sie vermögensverwaltend ist der, das es sich um eine GbR handelt? (GbR ist doch dann eigentlich auf die "Arbeit" angelegt, und nicht auf den "Kapitaleinschlag" wie die KG z.B.)?

Danke und Liebe Grüße
Analytiker
[lehrer]

Bezug
                        
Bezug
Wissensfragen Wirtschaftsrecht: Mitteilung
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 17:26 Di 04.09.2007
Autor: Josef

Hallo Analytiker,

> 1.) Ist eine vermögensverwaltend tätige, nicht im Handelsregister
> eingetragene Personengesellschaft GbR oder OHG? (5 Punkte)


Eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine Personenvereinigung, die für gewerbliche und nicht gewerbliche Zwecke gegründet werden kann.
Sie ist keine Handelgesellschaft, da sie den Vorschriften des BGB und nicht des Handelsgesetzbuchs (HGB) unterliegt. Die BGB-Gesellschaft ist  eine häufig  vorkommende Unternehmensform, etwa um gemeinschaftlich eine Arztpraxis oder eine Steuerberaterkanzlei zu betreiben.

Die GbR ist also eine vertragliche Vereinigung von Personen zur Erreichung eines vereinbarten Zieles. Im Vertrag werden alle wichtigen Aspekte geregelt. Spezielle Rechtsgrundlagen sind die §§ 705 - 740 BGB.

Eine vermögensverwaltende GbR ist eine Personengesellschaft,  die z.B. eine Tätigkeit ausübt, gleicht der einer Kapitalanlagegesellschaft, die Gelder der Anleger in ihrem Sondervermögen anlegt und diese für Rechnung der Anleger verwaltet.

Eine Personengesellschaft ist auch vermögensverwaltend betätigt, wenn sie ein Grundstück vermietet (langfristige Vermietung eines Gebäudes).


Erst mit Eintragung in das Handelsregister wird die GbR  zur OHG.


Viele Grüße
Josef

Bezug
        
Bezug
Wissensfragen Wirtschaftsrecht: Frage 2
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 18:02 Di 04.09.2007
Autor: Josef

Hallo Analytiker,


>  
> 2.) Von welcher Stelle, Behörde oder Institution wird das
> Handelsregister geführt? (5 Punkte)
>  


Es wird von den Amtsgerichten geführt (§ 8 HGB).

Einschneidende Änderungen hat es bei der Registrierung von Zweigniederlassungen inländischer Unternehmen gegeben. Diese werden zukünftig nur noch bei dem Registergericht der Hauptniederlassung mitgeführt; einen eigenen Registereintrag am Sitz der Zweigniederlassung wird es nicht mehr geben (§ 13 HGB). Dies erklärt sich aus der elektronischen Registerführung und der Einsehbarkeit aller Daten über das Internet. Früher war es wegen der größeren Ortsnähe sinnvoll, Registerdaten zur Firma der Zweigniederlassung auch an deren Sitz vorzuhalten. Jetzt lassen sich aber alle Informationen unabhängig vom Aufenthaltsort des Auskunftssuchenden weltweit über das Internet erfragen. Es bringt daher keinen zusätzlichen Nutzen mehr, dieselben Daten physisch an zwei verschiedenen Orten zu speichern.
Dies gilt selbstverständlich nicht in gleicher Weise für Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Hauptsitz im Ausland. Diese werden wie bisher im Handelsregister des Sitzes der Zweigniederlassung eingetragen.

Fundstelle



§ 9a HGB  Übertragung der Führung des Unternehmensregisters;

Verordnungsermächtigung    
(1) 1 Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einer juristischen Person des Privatrechts die Aufgaben nach § 8b Abs. 1 zu übertragen. 2 Der Beliehene erlangt die Stellung einer Justizbehörde des Bundes.



Viele Grüße
Josef



Bezug
        
Bezug
Wissensfragen Wirtschaftsrecht: Frage 3
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 18:09 Di 04.09.2007
Autor: Josef

Hallo Analytiker,


>  
> 3.) Während welchen Zeitraums besteht die Vor-GmbH
> (Entstehungszeitpunkt und Endzeitpunkt)? (10 Punkte)
>  

> zu 3.)
>  Der Entstehungszeitpunkt einer Vor-GmbH (Vor-Gesellschaft)
> liegt in genau dem Zeitpunkt, indem der
> Gesellschaftsvertrag der GmbH abgeschlossen wurde und somit
> die Gesellschaft errichtet ist. Der Endzeitpunkt des
> Bestehens der Vor-GmbH zeichnet sich genau in dem Zeitpunkt
> aus, indem die Eintragung der GmbH betreffend, in das
> Handelsregister vorgenommen wird.



[ok]


Die Handelndenhaftung beginnt mit Abschluss des notariell Beurkundeten Gesellschaftsvertrages und erlischt mit Eintragung der GmbH in das Handelsregister.


Viele Grüße
Josef

Bezug
        
Bezug
Wissensfragen Wirtschaftsrecht: Frage 4
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 18:24 Di 04.09.2007
Autor: Josef

Hallo Analytiker,



>  
> 4.) Wer besitzt die Kaufmannseigenschaft: die KG, die
> persönlich haftenden Gesellschafter, die kommanditisten?


Die KG ist stets Kaufmann, sei es nach § 1 Abs. 1 HGB, weil sie nach §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 1 HGB ein Handelsgewerbe betreibt, sei es nach §§ 162 Abs. 2, 105 Abs. 2 i. V. mit § 2 Abs. 1 HGB, weil sie im Handelsregister eingetragen ist.


Fundstelle: NWB Nr. 23 vom 03.06.2002   - 1807 -   Fach 18, Seite 3859


Viele  Grüße
Josef

Bezug
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