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Forum "Jura" - Wohnungsübertragung
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Wohnungsübertragung: Falllösung Idee
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 23:46 So 30.03.2014
Autor: annetta

Aufgabe
Der 18-Jährige X wohnt bei seinen Eltern mit denen er sich nicht gut versteht. Die Großmutter von X schenk aus diesem Grund ihrem Enkel X die Wohnung, der Schenkungsvertrag wird von einem Notar beurkundet. Der Notar weißt X dadrauf hin, dass die Wohnung zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft gehört aus der  sich zahlreiche Pflichten für X ergeben, z.b. die Vergütung des WEG Verwalters.
Von diesem Vorgang erfahren die Eltern von X nichts. Die Großmutter stirbt 2 Monate nach dem Vorgehen und der Vater von X ist alleiniger Erbe. Zu diesem Zeitpunkt erst erzählt X seinen Eltern von dem Schenkungsvertrag,diese wollen aber nichts davon wissen und bezeichnen den Vertrag als "nichtig".

Frage: Kann X jetzt von seinem Vater(dem alleinigen Erben) die Übereignung der Wohnung verlangen?

Mir ist nicht klar, was und in welcher Reihenfolge ich prüfen soll.Ich verstehe nicht, ob das "Problem" der Schenkungsvertrag ist oder der Vater als Alleinerbe und ob das in einem Zusammenhang steht.

Für einen Ansatz/ Idee bin ich sehr dankbar.

        
Bezug
Wohnungsübertragung: Ergänzung
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 23:55 So 30.03.2014
Autor: annetta

Ich hatte im Aufgabentext vergessen zu erwähnen, dass vereinbart wurde, dass die Großmutter bis an ihr Lebensende in der Wohnung wohnen wird.

Wichtig ist vllt. auch noch zu erwähnen, dass ich dazu eine Hausarbeit verfassen soll und es mir in 1. Linie darum geht, das Problem heraus zu kristalisieren.
L
Liebe Grüße, Annetta

Bezug
        
Bezug
Wohnungsübertragung: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 03:05 Mo 31.03.2014
Autor: reverend

Hallo annetta,

es wäre wirklich hilfreich zu wissen, ob Du diese Aufgabe auf schulischem Niveau lösen sollst oder z.B. im Rahmen eines Jura-Grundstudiums (sagen wir BGB-Übung, 1. Semester).

Mach dazu bitte Angaben, am besten direkt in Deinem Profil. "10. Klasse Gymnasium" ist da noch nicht ganz hilfreich.

> Der 18-Jährige X wohnt bei seinen Eltern mit denen er sich
> nicht gut versteht.

Unerhebliche Information.

> Die Großmutter von X schenk aus diesem
> Grund ihrem Enkel X die Wohnung,

Im Nachtrag schreibst Du, dass auch die Großmutter dort wohnt. Heißt das also, dass X, seine Eltern und die Großmutter (die Eigentümerin der Wohnung ist) dort gemeinsam wohnen?

> der Schenkungsvertrag wird
> von einem Notar beurkundet.

Ein guter Hinweis. Der Notar hat Rechts- und Geschäftsfähigkeit der Beteiligten zu prüfen. Die Schenkung ist damit gültig, aber unter Umständen noch nicht vollständig vollzogen. Eine der interessanten Fragen könnte sein, ob der Grundbucheintrag bereits geändert ist bzw. die nötigen Maßnahmen (hier also Terminabsprachen) getroffen sind, um den Eintrag zu ändern. Wenn ja, darf die Schenkung als vollzogen gelten.

> Der Notar weißt X dadrauf hin,

deutsch: Der Notar weist darauf hin,...

> dass die Wohnung zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft
> gehört aus der  sich zahlreiche Pflichten für X ergeben,
> z.b. die Vergütung des WEG Verwalters.

Aha. Also ein Mehrparteienhaus, das in Eigentumswohnungen aufgeteilt ist. Noch ein Punkt, bei dem zu prüfen ist, ob die Folgen der Schenkung bereits angekündigt wurden.

> Von diesem Vorgang erfahren die Eltern von X nichts.

Das macht nichts. Es gehört nicht zu den Pflichten der früheren Eigentümerin=Erblasserin, darauf hinzuweisen, auch nicht zu den Pflichten des Beschenkten=Enkels, dies zu tun. Letzterer wäre allerdings klug beraten, diese Information weiterzugeben, da er sonst keinen Mietzins erheben kann.
Die Einsitzklausel scheint ja nur die Großmutter zu betreffen, oder?

> Die
> Großmutter stirbt 2 Monate nach dem Vorgehen und der Vater
> von X ist alleiniger Erbe.

Nächster interessanter Punkt: gilt die gesetzliche Erbregelung oder gibt es ein Testament? Wenn im Testament der Erblasserin die Wohnung explizit erwähnt wird und der entsprechende Passus nicht zeitgleich mit oder nach der Schenkung gültig geändert wurde, könnte sich ein Problem ergeben.

> Zu diesem Zeitpunkt erst
> erzählt X seinen Eltern von dem Schenkungsvertrag,diese
> wollen aber nichts davon wissen und bezeichnen den Vertrag
> als "nichtig".

Was die Eltern dazu meinen, ist juristisch vollkommen unerheblich.

> Frage: Kann X jetzt von seinem Vater(dem alleinigen Erben)
> die Übereignung der Wohnung verlangen?

Gute Frage, vor allem in dieser Formulierung. Nach Falldarstellung ist ja davon auszugehen, dass die Wohnung bereits übereignet ist. Insofern fehlen also Informationen, die Zweifel an der vollzogenen Übereignung stützen könnten.

>  Mir ist nicht klar, was und in welcher Reihenfolge ich
> prüfen soll.Ich verstehe nicht, ob das "Problem" der
> Schenkungsvertrag ist oder der Vater als Alleinerbe und ob
> das in einem Zusammenhang steht.

Nein, das ist kein unmittelbarer Zusammenhang.
Die beiden Grundfragen sind diese:
1) Wer war zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin tatsächlicher Eigentümer der Wohnung - sie selbst oder der Enkel X?
2) Wie ist die Bemessung und Verteilung des Erbes geregelt?

> Für einen Ansatz/ Idee bin ich sehr dankbar.

Ich hoffe, das hilft Dir schon ein bisschen weiter.

Grüße
reverend

Bezug
        
Bezug
Wohnungsübertragung: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 04:32 Mo 31.03.2014
Autor: Josef

Hallo annetta,


> Der 18-Jährige X wohnt bei seinen Eltern mit denen er sich
> nicht gut versteht. Die Großmutter von X schenk aus diesem
> Grund ihrem Enkel X die Wohnung, der Schenkungsvertrag wird
> von einem Notar beurkundet. Der Notar weißt X dadrauf hin,
> dass die Wohnung zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft
> gehört aus der  sich zahlreiche Pflichten für X ergeben,
> z.b. die Vergütung des WEG Verwalters.
> Von diesem Vorgang erfahren die Eltern von X nichts. Die
> Großmutter stirbt 2 Monate nach dem Vorgehen und der Vater
> von X ist alleiniger Erbe. Zu diesem Zeitpunkt erst
> erzählt X seinen Eltern von dem Schenkungsvertrag,diese
> wollen aber nichts davon wissen und bezeichnen den Vertrag
> als "nichtig".
>
> Frage: Kann X jetzt von seinem Vater(dem alleinigen Erben)
> die Übereignung der Wohnung verlangen?


>  Mir ist nicht klar, was und in welcher Reihenfolge ich
> prüfen soll.Ich verstehe nicht, ob das "Problem" der
> Schenkungsvertrag ist oder der Vater als Alleinerbe und ob
> das in einem Zusammenhang steht.
>
> Für einen Ansatz/ Idee bin ich sehr dankbar.



> Ich hatte im Aufgabentext vergessen zu erwähnen, dass vereinbart >wurde, dass die Großmutter bis an ihr Lebensende in der Wohnung >wohnen wird.

> Wichtig ist vllt. auch noch zu erwähnen, dass ich dazu eine Hausarbeit >verfassen soll und es mir in 1. Linie darum geht, das Problem heraus zu >kristalisieren.



Prüfungsumfang:
Geschäftsfähigkeit (Sohn X über 18, Zustimmung der Eltern nicht erforderlich), Eigentumsverhältnisse (WEG Mitteilungspflicht),  Schenkungsvertrag, Wohnrecht,  Erbschaftsanspruch (Vermächtnis).



„Die Schenkung (§ 516 BGB) ist eine Zuwendung durch die jemand einen anderen bereichert. Schenker und Beschenkter müssen sich einig über die Unentgeltlichkeit sein. Die Schenkung kommt wie jeder Vertrag durch zwei Willensbildungen (§§ 145 ff. BGB) zustande und ist wegen der Unentgeltlichkeit der Zuwendung ein einseitig verpflichtender Vertrag.

Eine Schenkung, bei der geschenkte Gegenstand sofort übertragen wird, ist eine sog. Handschenkung, die keiner Form bedarf. Nach § 518 Abs. 1 BGB bedarf das Schenkungsversprechen jedoch aus Gründen des Übereilungsschutzes der notariellen Beurkundung (vgl. § 128 BGB).

Grundstücke werden nach § 873 Abs. 4 HGB durch Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintagung dieser Rechtsänderung in das  Grundbuch erworben. (Auflassungsvormerkung beachten)

Ein Schenkungsversprechen liegt begrifflich nur dann vor, wenn der geschenkte Gegenstand nicht sofort, sondern zu einem späteren Zeitpunkt übertragen werden soll. Geschieht dies, ohne dass das Schenkungsversprechen notariell beurkundet  worden war, wird die Formnichtigkeit (§ 125 Satz 1 BGG) durch die Erfüllung geheilt (§ 518 Abs. 2 BGB).

Wegen der Unentgeltlichkeit der Leistung hat der Schenker nach § 521 BGB nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten, Verzugszinsen muss  er nach § 522 BGB nicht entrichten und für Mängel der geschenkten Sache haftet er nur bei Arglist (§§ 523, 524 BGB).“




Quelle: Bürgerliches Recht, Rüdiger Skarzik, Bayerische Verwaltungsschule; Seite 91


Viele Grüße
Josef

Bezug
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