Zivilrechtsklausur die Zweite < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
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Hi Leute,
ich brauche in Sachen Zivilrecht noch einmal QUALIFIZIERTE Hilfe *smile*. Und zwar habe ich leider den ersten Klausurtermin an meiner UNI nicht bestanden, und muss jetzt zum entscheidenden zweiten Termin ran. Ich hab Euch Profis mal den Fall (aus meiner Erinnerung) hier gepostet, und würde ganz gern die richtigen ANSPRUCHSGRUNDLAGEN des BGB herausfinden, da meine leider wohl falsch waren *g*. Der Fall lautet wie folgt:
Aufgabe 1:
Es geht um einen Kaufvertrag zwischen dem Käufer A und dem Verkäufer B. Dieser wurde auch abgeschlossen. A hat die Ware bezahlt, aber B nicht geliefert. Als der vereinbarte Liefertermin von B nicht eingehalten wurde, hat A sich einen Rechtsanwalt genommen. Der schreibt B nun eine Mahnung. Nach keiner Reaktion von B will A den Kaufpreis und die Anwaltskosten erstattet haben.
WIE IST DIE RECHTSLAGE?
Aufgabe 2:
a. Der Beschreibung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung!
b. Der Beschreibung des Unterschiedes von Nichtigkeit und Anfechtbarkeit!
So, meine Anspruchsgrundlage waren §433 Abs.1 BGB und § 280 ff BGB. Das muss ja aber dann offensichtlich falsch sein?
BITTE BITTE helft mir, ich brauche dort unbedingt fachmännische Hilfe *g*.
Liebe Grüße
Analytiker
PS: Die Klausur ist in 2 Wochen....*grübel*.
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Status: |
(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 20:05 So 04.03.2007 | Autor: | Josef |
Hallo Analytiker,
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> Aufgabe 1:
> Es geht um einen Kaufvertrag zwischen dem Käufer A und dem
> Verkäufer B. Dieser wurde auch abgeschlossen. A hat die
> Ware bezahlt, aber B nicht geliefert. Als der vereinbarte
> Liefertermin von B nicht eingehalten wurde, hat A sich
> einen Rechtsanwalt genommen. Der schreibt B nun eine
> Mahnung. Nach keiner Reaktion von B will A den Kaufpreis
> und die Anwaltskosten erstattet haben.
> WIE IST DIE RECHTSLAGE?
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> Aufgabe 2:
> a. Der Beschreibung einer empfangsbedürftigen
> Willenserklärung!
> b. Der Beschreibung des Unterschiedes von Nichtigkeit und
> Anfechtbarkeit!
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> So, meine Anspruchsgrundlage waren §433 Abs.1 BGB und § 280
> ff BGB. Das muss ja aber dann offensichtlich falsch sein?
>
> BITTE BITTE helft mir, ich brauche dort unbedingt
> fachmännische Hilfe *g*.
>
Von mir kannst du leider keine fachmännische Hilfe erwarten.
Aber vielleicht kann meine Stellungnahme zum Sachverhalt dir ein paar Anregungen zur Rechtslage geben.
Vertraglich SVe kommen freiwillig durch Abgabe wirksamer Willenserklärungen zustande. Da der Verkäufer (Schuldner) aus einem gegenseitigen Vertragsverhältnis (Kaufvertrag § 433) die Leistung (§ 433 Abs. 1: Sache übergeben, Eigentum verschaffen) nicht erbringt, wird seine Pflichtverletzung als Lieferungs-/Liefererverzug bezeichnet.
Der Begriff "Anspruch" ist definiert in § 194.
Schuldverhältnis wurde durch Vertrag begründet. Daher Begründung der Leistungspflicht (§ 311 Abs. 1 und 2).
Schuldner verletzt Pflicht aus Schuldverhältnis (§ 280 Abs. 1).
Leistung wurde vom Schuldner gemäß seiner Pflichten aus Kaufvertrag nicht erbracht. Gläubiger ist weiterhin an der Erbringung der Leistung interessiert (§ 286 Abs.1 i.V.m. §§ 241 Abs.1 und 2 und § 280 Abs. 2).
Gläubiger kann Leistung verlangen, Schuldner muss Leistung erbringen; Fälligkeit ergibt sich aus der Parteivereinbarung (§§ 286 Abs. 1; 271).
An den Schuldner gerichtete bestimmte und eindeutige Aufforderung durch den Gläubiger, die geschuldete Leistung zu erbringen (§ 286 Abs. 1 S. 1).
Die erste Mahnung ist kostenlos.
Entbehrlichkeit der Mahnung, d.h. ohne Mahnung tritt Verzug ein, wenn die Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt ist (§ 286 Abs. 2).
Grundnorm zur Regelung des Schadenersatzes ist der § 280 Abs. 1 für alle Pflichtverletzungen aus einem Schuldverhältnis, sowohl rechtsgeschäftlicher als auch gesetzlicher art (Vgl. dazu auch §§ 242 Abs. 2; 311 Abs. 2).
Eigenes Verschulden des Schuldners, Vorsatz, Fahrlässigkeit ( § 276).
Kein Verzug, wenn Leistung durch einen Umstand unterbleibt, den der Schuldner nicht zu vertreten hat (§ 286 Abs. 4).
Der Gläubiger kann wahlweise u.a. verlangen:
Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung bei gegenseitigen Verträgen (§ 323).
Voraussetzung des § 323 Abs. 1:
- Gegenseitiger Vertrag
- Schuldner leistet nicht vertragsgemäß
- Nach Fristsetzung erfolgloses Verstreichen der Nachfrist zur Leistung.
Rechtsfolgen:
Rücktritt vom Vertrag (§ 323 Abs. 1 i.V. m. § 346 ff) mit Rückgewähr bzw. Rückerstattung der empfangenen Leistungen und Herausgabe der gezogenen Nutzungen.
Der Rücktritt schließt den Anspruch auf Schadenersatz nicht aus (§ 325).
Die Nachfristsetzung gem. § 323 Abs. 2 ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert.
Sondervorschrift:
Die Leistung ist unmöglich.
Abgrenzung des Verzugs zum § 275 Abs. 1:
Ist die Leistung für den Schuldner unmöglich, so ist der Anspruch des Gläubigers auf Leistung ausgeschlossen. D.h., die Vorschriften über die Unmöglichkeit haben Vorrang vor Rechtsansprüche aus Verzug.
Viele Grüße
Josef
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Status: |
(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 21:36 So 04.03.2007 | Autor: | Analytiker |
Hi Josef,
vielen lieben Dank für deine Stellungnahme... SO in etwa habe ich es in der Klausur dargestellt, und trotzdem durchgefallen...naja, muss da wohl mal zu meinem Prof.
Könntest du noch ein zwei Worte zur Aufgabe 2 verlieren? Wäre super von dir.
Schönen Abend noch.
Analytiker
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Hallo Analytiker!
> Aufgabe 2:
> a. Der Beschreibung einer empfangsbedürftigen
> Willenserklärung!
> b. Der Beschreibung des Unterschiedes von Nichtigkeit und
> Anfechtbarkeit!
a)
WE können generell nach 3 Arten unterteilt werden:
I) Einteilung nach Art der WE
- ausdrückliche WE (z.B. durch sprechen oder schreiben)
- stillschweigende (konkludente) WE (z.B. Einkauf im Supermarkt)
II) Einteilung nach Notwendigkeit der Äußerung ggü. dem Erklärungsgegner
- empfangbedürftige WE (z.B. Kündigung)
- nichtempfangbedürftige WE (z.B. Testament)
Empfangsbedürftige WE verfolgen ein bestimmtes Ziel: Sie sollen eine Rechtslage verändern. Deshalb ist es nötig, daß der Erklärungsempfänger zumindest die Möglichkeit hat, von ihnen Kenntnis zu erhalten. Damit sie wirksam werden ist deshalb auch der Zugang beim Erklärungsgegner erforderlich.
Eine empfangsbedürftige WE wird wirksam, sobald sie dem Erklärungsempfänger "zugeht" (vgl. §130 BGB). Was unter "Zugang" zu verstehen ist, ist im Gesetz nicht definiert. Nach allgemeiner Rechtssprechung ist aber eine WE dann zugegangen, wenn sie "derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, daß dieser unter gewöhnlichen Umständen Kenntnis von ihrem Inhalt erlangen kann und man dies nach allgemeinen Gepflogenheiten von ihm auch erwarten konnte". Hierbei muss man sich aber Folgendes merken: Die Absendung der WE durch den Erklärenden ist zum Wirksamwerden nicht ausreichend, andererseits ist auch nicht die Kenntnisnahme durch den Empfänger entscheidend. Es genügt die Möglichkeit, Kenntnis zu nehmen! Wenn also jemand weiß, daß er die Kündigung durch den Arbeitgeber(empfangsbedürftige WE) im Briefkasten hat, er sich aber weigert, die Kündigung aus dem Briekasten zu holen und zu öffnen, dann gilt sie trotzdem als zugegangen, da sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist (würde er wie gewohnt, die Post aus dem Briefkasten holen, dann wäre sie ihm gewöhnlich zugegangen).
III) Einteilung nach Anwesenheit des Erklärungsgegners
- WE unter Anwesenden
- WE unter Abwesenden
b) Nichtigkeit und Anfechtbarkeit sind Begriffe, welche im Zusammenhang mit mangelhaften Rechtsgeschäften (RG) gebraucht werden.
Mangelhafte RG können
I. anfechtbar
II. nichtig und
III. schwebend unwirksam sein.
Bei der Nichtigkeit eines RG treten überhaupt keine Rechtwirkungen ein. Bei der Anfechtbarkeit ist das RG weder nichtig noch moch schwebend unwirksam, sondern nur vernichtbar (durch Anfechtung).
Anfechtbare RG sind dadurch gekennzeichnet, daß der Anfechtungsgrund lediglich die Vernichtbarkeit des RG begründet.
Beispiele:
- Inhaltsirrtum (§ 119 I BGB)
- Erklärungsirrtum (§ 119 I BGB)
- Eigenschaftsirrtum (§ 119 II BGB)
- Übermittlungsfehler (§ 120 BGB)
- arglistige Täuschung (§ 123 I BGB)
rechtswidrige Drohung (§ 123 I BGB)
Nichtige RG sind dadurch gekennzeichnet, daß der Nichtigkeitsgrund den Eintitt der mit dem RG bezweckten rechtsfolgen verhindert. Nichtigkeit tritt automtisch ein!
Beispiele:
- Geschäftsunfähigkeit (§§ 104, 105 BGB)
- Kenntnis des geheimen Vorbehalts (§ 116 S.2 BGB)
- Scheingeschäft (§ 117 I BGB)
- Scherzerklärung (§ 118 BGB)
- Formverstöße (§ 125 BGB)
- Gesetzesverstöße (§ 134 BGB)
- Sittenwidrigekeit (§ 138 BGB)
Merke: Die Anfechtbarkeit begründet lediglich die Möglichkeit, durch Anfechtungserklärung nach § 143 BGB die geäußerte WE rückwirkend "zu vernichten". Wird die Anfechtungsfrist versäumt, so ist das zuvor anfechtbare RG endgültig wirksam!
Denke, das sollte zur Beantwortung der Frage genügen.
Gruß,
Tommy
PS: Die Informationen habe ich aus meinem damaligen Vorlesungsmitschriften und aus E. Klunzinger: "Einführung in das Bürgerliche Recht" zusammengetragen.
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 18:03 Mo 05.03.2007 | Autor: | Josef |
Hallo Analytiker,
> Was unter "Zugang" zu verstehen ist, ist im Gesetz nicht definiert. Nach >allgemeiner Rechtssprechung ist aber eine WE dann zugegangen, wenn >sie "derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, daß dieser unter >gewöhnlichen Umständen Kenntnis von ihrem Inhalt erlangen kann und >man dies nach allgemeinen Gepflogenheiten von ihm auch erwarten >konnte".
Diese und alle weiteren Ausführungen von VNV_Tommy sind völlig richtig.
§ 122 Abgabenordung (AO) regelt die Bekanntgabe von Verwaltungsakten.
VNV_Tommy hat hierzu schon ausführlich Stellung genommen. Ich würde mich nur wiederholen.
Ein Brief ist auch dann zugegangen, wenn ein Kind des Empfängers den Briefkasten leert und den Brief sofort wegwirft (Anmerkungen zu § 122 AO Ziffer 3),
Viele Grüße
Josef
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 18:27 Mo 05.03.2007 | Autor: | Analytiker |
Hi Jungs...
vielen Dank für Eure Ausführungen... So ähnlich habe ich es mir heute auch erarbeitet,das freut mich doch sehr. Dann kann die Klausur doch kommen...*smile*
LG
Analytiker
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