annahmeverzug < Politik/Wirtschaft < Geisteswiss. < Vorhilfe
|
Hallo!!! kann mir mal bitte hier einer weiter helfen und zwar:
bei einem selbsthilfeverkauf wird ein höherer verkaufspreis erziehlt als ürsprünglich im kaufvertrag vereinbart worden war. nach abzug aller kosten verbleibt ein mehrerlös von 800,00. begründen sie wer den mehrerlös erhält!
ich hoffe das mir hier einer die aufgabe hier erklären und weiter helfen kann!!!
danke schonmal!!
lg sarah
|
|
|
|
Status: |
(Antwort) fertig | Datum: | 18:42 Di 07.02.2006 | Autor: | Josef |
Hallo sarah,
>
> bei einem selbsthilfeverkauf wird ein höherer verkaufspreis
> erziehlt als ürsprünglich im kaufvertrag vereinbart worden
> war. nach abzug aller kosten verbleibt ein mehrerlös von
> 800,00. begründen sie wer den mehrerlös erhält!
>
Die Kosten des Selbsthilfeverkaufs sind vom säumigen Käufer zu tragen. Der Anspruch des Gläubigers richtet sich dann auf die Geldforderung aus dem Selbsthilfeverkauf.
Der Selbsthilfeverkauf ist im deutschen Recht in den §§ 383, 384 BGB geregelt. Eine ähnliche Regelung findet sich für den Handelskauf in § 373 des deutschen HGB.
Viele Grüße
Josef
|
|
|
|