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(Frage) beantwortet | Datum: | 21:53 So 25.04.2010 | Autor: | der_puma |
hallo,
folgendes beispiel: a und b schließen einen kaufvertrag über ein haus, wobei sie es nicht notarielle beurkunden lassen. a zahlt bereits an b in der hoffnung der formmangel werde durch leistungsbewirkung geheilt.dies geschieht aber nicht.
dieser fall wird als beispiel für eine zweckverfehlungskondiktion angeführt. (§ 812 I 2 2. alt) mir leuchtet aber nicht ein, warum es sich hier nicht einfach um eine condictio indebiti handelt (§ 812 I 1 1. Alt) bzw. wenn es diese nicht sien soll, muss ja hier ein rechtsgrund bestanden haben. im kaufvertrag kann der nicht gesehen werdne, da dieser wegen eines formmangels unwirksam war. sieht man den hier in einer schenkung oder warum verneint man eine condicti indebiti?
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(Antwort) fertig | Datum: | 05:16 Mo 26.04.2010 | Autor: | Josef |
Hallo,
die condictio indebiti ist ausgeschlossen, wenn der Leistende wusste, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war bzw. (für den Fall des § 813 I 1 analog) wenn er wusste, dass ihm eine dauernde Einrede zustand.
Viele Grüße
Josef
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