popularklage vor dem bverfg? < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
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Aufgabe | Nur Verfahren / Klagen prüfen, die vor dem BVerfG gehen. |
hi
So... also normaleweise werden Popularklagen ja vor dem BayVerfGH erhoben. Mir gehts nun aber darum, ob es auch möglich ist, eine Popularklage vor dem BVerfG zu erheben?
ich les mir auch gerne quellen durch, falls ihr euch auf welche bezieht :)
Vielen Dank im voraus!
Nino
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Status: |
(Antwort) fertig | Datum: | 07:57 Di 30.03.2010 | Autor: | Josef |
Hallo Nino,
> Nur Verfahren / Klagen prüfen, die vor dem BVerfG gehen.
> hi
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> So... also normaleweise werden Popularklagen ja vor dem
> BayVerfGH erhoben. Mir gehts nun aber darum, ob es auch
> möglich ist, eine Popularklage vor dem BVerfG zu erheben?
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> ich les mir auch gerne quellen durch, falls ihr euch auf
> welche bezieht :)
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Die Popularklage ist eine besondere Klageart, bei der die Klagebefugnis jedermann zusteht. Eine Popularklage ist nur in den speziellen gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig. So können beispielsweise Bürger und Bürgerinnen beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof sowohl Verfassungsbeschwerde als auch Popularklage erheben, mit der geltend gemacht werden kann, dass eine Rechtsnorm des bayerischen Landesrechts die Grundrechte der Bayerischen Verfassung verfassungswidrig einschränkt.
Nach der bayerischen Verfassung (Art. 98, Satz 4) kann z. B. jedermann den Bayerischen Verfassungsgerichtshof anrufen, wenn durch ein Gesetz ein Grundrecht verfassungswidrig eingeschränkt wird. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof kann dann das Gesetz für nichtig erklären.
In Deutschland ist die Popularklage nur in Ausnahmefällen zugelassen (vgl. Klagebefugnis als Zulässigkeitsvoraussetzung). Eine Ausnahme ist die in der Verfassung des Freistaates Bayern in Artikel 98 Satz 4 vorgesehene Möglichkeit für jedermann, Popularklage beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof einzulegen. Dabei kann jedes bayerische Gesetz, Verordnung oder Satzung dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof vorgelegt werden mit der Behauptung, ein in der Landesverfassung garantiertes Grundrecht werde durch das Gesetz in verfassungswidriger Weise verletzt. Der Verfassungsgerichtshof überprüft das Gesetz dann anschließend auf Übereinstimmung mit dem vollständigen bayerischen Verfassungsrecht und stellt gegebenenfalls dessen Verfassungswidrigkeit fest. Damit wäre das Gesetz nicht mehr anzuwenden.
Quelle
Viele Grüße
Josef
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Hi
also erstmal vielen Dank für die schnelle Antwort.
Da steht ja nun auch wieder BayVerfGH.
kann ich dan daraus schließen, dass es nicht vor dem BVerfG erhoben werden kann?
Grüße
Nino
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Status: |
(Antwort) fertig | Datum: | 12:07 Di 30.03.2010 | Autor: | Josef |
Hallo Nino,
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> Da steht ja nun auch wieder BayVerfGH.
> kann ich dan daraus schließen, dass es nicht vor dem
> BVerfG erhoben werden kann?
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Die Popularklage ist eine besondere Klageart, bei der die Klagebefugnis jedermann zusteht. Eine Popularklage ist nur in den speziellen gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig.
So ist in der bayerischen Verfassung (Art. 98, Satz 4) geregelt, dass jedermann den Bayerischen Verfassungsgerichtshof anrufen kann, wenn durch ein Gesetz ein Grundrecht verfassungswidrig eingeschränkt wird.
Auf der anderen Seite kann Jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum BVerfG erheben (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG).
Viele Grüße
Josef
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