rechtstheoretische Begründung < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
|
Status: |
(Frage) beantwortet | Datum: | 15:22 Mi 22.12.2010 | Autor: | domerich |
Aufgabe | Möglich wäre etwa, dass ein Hersteller sein
Programm nur deshalb nicht mehr als komplettes Gesamtprodukt vertreibt, sondern an eine wie auch immer
geartete Online-Freischaltung koppelt, weil er damit die Weiterveräußerung bzw. Weiternutzung faktisch
unterbinden kann.
Dies wäre durch berechtigte wirtschaftliche Interessen des Herstellers nicht zu rechtfertigen und daneben auch das Ende klarer und übersichtlicher Verhältnisse im Rechtsverkehr. Beide
Kriterien liefern aber die rechtstheoretische Begründung des Erschöpfungsprinzips. |
meine Frage: Was bedeutet "Beide
Kriterien liefern aber die rechtstheoretische Begründung des Erschöpfungsprinzips." hier.
Ich verstehe den Satz so: Aus dem Gesetzestext (Erschöpfungsgrundsatz) ist zu entnehmen, dass gerade diese Auslegung zulässig ist.
|
|
|
|
Hallo domerich,
das ist tatsächlich blöd formuliert.
Die rechtstheoretische Begründung des Erschöpfungsprinzips fußt in der Tat auf diesen zwei Punkten: 1) den schutzwürdigen Interessen des Markeninhabers, 2) der Rechtsklarheit.
Zu 1) gehören die wirtschaftlichen Interessen allerdings keineswegs uneingeschränkt; es darf aber keine nachhaltige Schädigung dieser Interessen eintreten. So kann ein Hersteller untersagen, dass seine Marke verramscht wird, muss aber ggf. dem ordentlichen Händler dessen Gewinnausfall erstatten. Bisher gibt es m.W. dazu aber kein abschließendes Urteil.
Die Argumentation des Textauszugs ist m.E. eher diese:
Wenn z.B. durch nötige Online-Registrierung der Weiterverkauf gebrauchter Software unmöglich gemacht wird, wird zum einen der Bereich der schutzwürdigen Interessen des Markeninhabers über Gebühr ausgeweitet und zum andern die Klarheit der Verhältnisse im Rechtsverkehr einseitig beschränkt. Beides entspricht nicht der Intention des Gesetzgebers.
Natürlich ist dann die Frage, ob man sich mit dieser Argumentation im römischen oder angelsächsischen Recht bewegt, oder gar im deutschen, das Teile beider Rechtsverständnisse hat, oder im europäischen, das beide Traditionen viel umfassender zu vereinen versucht, oder...
Ich nehme an, es geht um die deutsche Situation incl. der relevanten Regelungen seitens der EU? Da ist die Lage wie gesagt noch nicht abschließend geregelt, aber bisher hat die Rechtsprechung einer einseitigen Beschneidung des Erschöpfungsgrundsatzes recht deutlich widersprochen.
Grüße
reverend
|
|
|
|
|
Status: |
(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 18:55 Mi 22.12.2010 | Autor: | domerich |
jetzt verstehe ich, danke!
ja geht um deutsches Urheberrecht.
Ich schreibe gerade über das Urtei vom BGH, I ZR 178/08.
Falls es dich interessiert, lass ich dir das soweit geschriebene über diesen abschnitt gerne zukommen :)
|
|
|
|
|
Status: |
(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 19:49 Mi 22.12.2010 | Autor: | reverend |
Oha.
Diese BGH-Rechtssprechung war mir noch nicht bekannt.
Die Erörterung des Urteils hier scheint mir recht deutlich.
Im übrigen ist das kein guter Vorbote für das erwartete Urteil im Fall oracle ./. usedsoft.
Überhaupt stellt sich ja die Frage, inwiefern das Urteil grundsätzliche Bedeutung für den Verkauf von Software hat. Jedenfalls ist den Herstellern damit eine Tür geöffnet, die vollständige und dauerhafte Kontrolle über ihr Produkt zu erlangen.
Man stelle sich etwa vor, ein Betriebssystem werde so angeboten, dass der größte Teil des Programmcodes auf CD-ROM verkauft wird, das System aber erst nach Installation und Anmeldung sowie "nichtkörperlicher" Übermittlung weiterer, wesentlicher, Programmteile über einen persönlichen Account lauffähig wird. Wenn man dann noch den Vollbetrieb nur dann sichern kann, wenn man mit diesem Account gerade online ist, ist der Erschöpfungsgrundsatz vollständig ausgehebelt.
Es fragt sich dann allerdings, was genau ich eigentlich mit der CD-ROM dann gekauft habe.
Jedenfalls sehe ich, dass ein Teil meiner Einlassungen in diesem und anderen Threads nicht mehr so eindeutig richtig sind, wie ich dachte. Dieses BGH-Urteil zeigt, dass eine reine Berufung auf den Erschöpfungsgrundsatz des UrhG nicht mehr so leicht möglich ist.
Es wäre allerdings praktisch gewesen, wenn Du das Urteil bei Deinen bisherigen Anfragen genannt hättest, dann wären auch ein paar Textquellen klarer gewesen und wir hätten nicht so im Dunkeln gestochert.
Spannende Sache, das.
Grüße
reverend
|
|
|
|
|
Status: |
(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 20:59 Mo 10.01.2011 | Autor: | domerich |
Der artikel war ganz gut, dankeschön.
Ich habe soweit ich konnte mal meinen Text dazu geschrieben, mir fällt gerade nichts mehr zum Thema ein. Ich habe es mal angehängt.
Gruß Dominic
|
|
|
|
|
Status: |
(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 00:01 Di 11.01.2011 | Autor: | reverend |
Hallo Dominic,
das ist wohl nicht geschickt, die Arbeit hier öffentlich einzustellen.
Ich habe sie mal vorläufig gesperrt. So können nur noch mods sie einsehen.
Besser ist wohl, wenn Du sie wieder rausnimmst. Ich lade sie mir aber vorher mal runter.
Grüße
reverend
|
|
|
|
|
Status: |
(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 14:44 Di 11.01.2011 | Autor: | domerich |
Ich hatte auch so meine Bedenken und habe sie auf dein Geheiß gelöscht ;)
|
|
|
|
|
Status: |
(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 18:16 Mi 19.01.2011 | Autor: | domerich |
nachdem ich gerade das hier gelesen habe
http://www.welt.de/wirtschaft/webwelt/article12238703/Geheime-Unterlagen-zeigen-erstmals-Windows-8.html
sollen also tatsächlich auch online benutzerkonten für betriebssysteme in frage kommen? spannend, dann wäre eine permanente online-verbindung ja notwendig.
vielleicht sollte ich das in die Thesis mit aufnehmen
|
|
|
|