unechtes unterlassungsdelikt < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
|
hi ,
hab mal zwei fragen zum unterlassen.
1) beim versuchten unterlassungsdelikt findet man in den aufbauschemata häufig, dass man dort auch die quasikausalität und ide objektive zurechnung prüft...warum aber ? beim versuch ist der erfolg nicht eingetreten, damit können kausalitätprobleme nicht auftreten ???
2) nehmen wir folgenden fall an : a wird von b angegriffen und versetzt b einen tritt, wodurch dieser in den nahe gelgene fluss taumelt. a entschließt sich den naheliegenden rettungsring nicht b zuzuwerfen, der ertrinkt.
hier könnte ein totschlag durch unterlassen gegeben sein, wobei allerdings meiner ansicht nach auch ein totschlag durch aktives tun in betreacht kommt. a hat energier aufgewandt , in dem er b trat , und damit ein kausalgeschehen in bewegung gestezt, das zum tod des b führte.
nimmt man aber unterlassen an...so könnte man eine strafbarkeit nach 212 I, 13 I an der garantenstellung scheitern lassen, dann könnte man 323 c I prüfen....meine frage aber nun : müsste man stringenterweise nicht noch prüfen, ob sich a eine körperverletzung durch den tritt strafbar gemacht hat ( nur des verständisses halber) ? die vorwürfe des unterlassen knüpfen an der fehlenden rettungshandlung an ...nun könnte man aber auch an dem tritt anknüpfen...wäre zwar nihct der schwerpunkt einer solchen arbeit, aber ist das in der theorie der richtige ansatz ?
würde man hier aber kein unterlassen, sondr ein aktives tun annehmen , wir würde dann die prüfung aussehen : mein ansatz
212 I -, da kein tötungsvorsatz wärhend des trittes ( ist sicherlich begründbar, auch wenn man auf einzelheiten des falls abstellen müsste)
dann kv mit todesfolge, aber rechtfertigung nach 32
aber: 323 c I +
wie seht ihr das ?
gruß und danke im voraus
|
|
|
|
Status: |
(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 15:20 Di 20.10.2009 | Autor: | matux |
$MATUXTEXT(ueberfaellige_frage)
|
|
|
|
|
Status: |
(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 02:24 Sa 07.11.2009 | Autor: | MIB |
Ich würde sagen, dass es sich bei dem von Dir genannten Fall um aktives Tun handelt, nicht um ein Unterlassungsdelikt. Dies liegt darin, dass aktives Tun einem Unterlassungsdelikt vorgeht.
Für den Rest ist der SV nicht eindeutig genug: Wie kommst Du darauf, dass in dem Tritt nicht eventuell doch ein Tötungsvorsatz lag?
|
|
|
|