verfassungsprozessrecht < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
|
Status: |
(Frage) beantwortet | Datum: | 13:26 Fr 24.04.2009 | Autor: | sarah_87 |
hallo,
habe mal zwei fragen zum verfassungsprozessrecht.
1) bezüglich der verfassungsbeschwerde : zunächst prüft man ja , nachdem man die zuständigkeit des bverfg festgestellt hat, die beschwerdefähigkeit. beschwerdefähig ist grds "jedermann"...wann muss ich aber in einem gutachten die beschwerdefähigkeit denn dann überhautp problematisieren???
zweite frage: beruft sich ein minderjähriger auf sein wahlrecht nach art 38..... dsa ist praxisfern, aber wo würde ich dann in der zulässigkeitsprüfung- rein dogmatisch gesehen- rausfliegen...ich denke bei der beschwerdebefugnis oder doch bei der beschwerdefähigkeit, schließlich ergibt sich letztere ja aus der grundrechtsberechtigung???
2) zur abstrakten normenkontrolle
dort wird ja die vereinbarkeit von landes und bundesrecht mit verfassungsrecht un von landesrecht mit höherrangigem recht(also bundesrecht)geprüft. der zweite fall leuchtet mir nicht ganz ein. das bverfg prüft nur grundgesetzverstöße...wie kann es dann sein, dass es die vereinabrkeit von landes un bundesrehct prüft...da is doch kein grundrechtsbezug??
lg sarah
Ich habe diese Frage in keinem Forum auf anderen Internetseiten gestellt.
|
|
|
|
Status: |
(Antwort) fertig | Datum: | 07:49 So 26.04.2009 | Autor: | Josef |
Hallo Sarah,
>
> habe mal zwei fragen zum verfassungsprozessrecht.
>
> 1) bezüglich der verfassungsbeschwerde : zunächst prüft man
> ja , nachdem man die zuständigkeit des bverfg festgestellt
> hat, die beschwerdefähigkeit. beschwerdefähig ist grds
> "jedermann"...wann muss ich aber in einem gutachten die
> beschwerdefähigkeit denn dann überhautp
> problematisieren???
Die Verfassungsbeschwerde ist zu begründen. In der Begründung ist anzugeben, welches Grundrecht verletzt sein soll und um welchen Akt der öffentlichen Gewalt es geht; §§ 92, 93 Abs. 1 BVerfGG.
>
> zweite frage: beruft sich ein minderjähriger auf sein
> wahlrecht nach art 38..... dsa ist praxisfern, aber wo
> würde ich dann in der zulässigkeitsprüfung- rein dogmatisch
> gesehen- rausfliegen...ich denke bei der beschwerdebefugnis
> oder doch bei der beschwerdefähigkeit, schließlich ergibt
> sich letztere ja aus der grundrechtsberechtigung???
>
Das BVerfG prüft, ob ein Akt der öffentlichen Gewalt Grundrechte des Beschwerdeführers oder eines seiner in Art. 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt und
ob der Eingriff in diese Rechte gerechtfertigt ist.
Beschwerdegrundlagen sind die in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a abschließend aufgezählten Grundrechte und grundrechstgleichen Rechte.
> 2) zur abstrakten normenkontrolle
> dort wird ja die vereinbarkeit von landes und bundesrecht
> mit verfassungsrecht un von landesrecht mit höherrangigem
> recht(also bundesrecht)geprüft. der zweite fall leuchtet
> mir nicht ganz ein. das bverfg prüft nur
> grundgesetzverstöße...wie kann es dann sein, dass es die
> vereinabrkeit von landes un bundesrehct prüft...da is doch
> kein grundrechtsbezug??
>
Kommt das BVerfG im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle zu der Überzeugung, dass Bundesrecht mit dem Grundgesetz oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder dem sonsitgen Bundesrecht unvereinbar ist, so erklärt es das Gesetz für nichtig; § 78 BVerfGG.
Viele Grüße
Josef
|
|
|
|