vorsätzliches unechtes unterla < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
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(Frage) beantwortet | Datum: | 16:41 Do 07.08.2008 | Autor: | der_puma |
Hallo,
bei vorsätzlichen unechten Unterlassungsdelikt prüft man zuerst eine quasikausalität (leicht abgeänderte conditio sine qua non formel, kann die gebotene handlung hinzugedacht werden, ohne dass der erfolg ausbleibt?) und dann die objektive zurechnung des erfolgs im sinne des pflichtwidrigkeits (pflichtwidrigkeit des unterlassens sorgt für gefahr, die taterfolg zur folge hat)- und schutzzweckszusammenhang(handlungspflicht soll gefahr, die für erfolg verantwortlich, verhindern).
Meine Frage ist, wo der unterscheid zwischen quasikausalität und obj zurechnung ist. Für mich ist beides das gleiche
gruß
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(Antwort) fertig | Datum: | 18:12 Do 07.08.2008 | Autor: | Josef |
Hallo der_puma,
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> bei vorsätzlichen unechten Unterlassungsdelikt prüft man
> zuerst eine quasikausalität (leicht abgeänderte conditio
> sine qua non formel, kann die gebotene handlung
> hinzugedacht werden, ohne dass der erfolg ausbleibt?) und
> dann die objektive zurechnung des erfolgs im sinne des
> pflichtwidrigkeits (pflichtwidrigkeit des unterlassens
> sorgt für gefahr, die taterfolg zur folge hat)- und
> schutzzweckszusammenhang(handlungspflicht soll gefahr, die
> für erfolg verantwortlich, verhindern).
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> Meine Frage ist, wo der unterscheid zwischen
> quasikausalität und obj zurechnung ist. Für mich ist beides
> das gleiche
Kausalität = ob der jeweilige Erfolg dem Verhalten des Täters zugerechnet werden kann und demnach nur bei Erfolgsdelikten Relevanz entwickeln kann.
objektive Zurechnung = bei nicht verhaltensgebundenen Delikten die Schaffung einer unerlaubten Gefahr.
Viele Grüße
Josef
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